Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 88 boꝛ 
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. November 1916. 
  
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: die Lieferung von Heu für das Heer betreffend: die Malz- 
und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malihandel betreffend. 
  
Verordnung. 
(Vom 2. November 1916.) 
Die Lieserung von Hen für das Heer betreffend. 
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 7. Oktober 1916 über die Lieferung 
vn Hen für das Heer (Reichs-Gesetzblatt Seite 1141) wird verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Verordnung des Bundesrats ist das Ministerium 
des Innern. Dieses verteilt die innerhalb des Großherzogtums aufzubringenden Heumengen 
auf die Lieferungsverbände. Die Anordnungen über die Unterverteilung auf die Gemeinden 
nnd über die Aufbewahrung der von den Lieferungsverbänden sicherzustellenden Heumengen 
erfolgen durch die Bezirksämter. Bei Weigerung oder Säumnis sind die Bezirksämter 
berechtigt, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. 
* 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 2. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Jnnern. 
von Bodman. 
Schmidt. 
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1916. 93
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.