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Verordunng.
(Vom 3. November 1916.)
Die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. Oktober 1916 über die Malz= und
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel (Reichs-Gesetzblatt Seite 1137)
wird verordnet, was folgt:
81.
Als zuständige Stelle zur Vermittlung von Verträgen über die Übertragung von Malz-
kontingenten und zur Genehmigung der Bedingungen der Übertragung wird für das Gebiet
des Großherzogtums das Landesgewerbeamt bestimmt. Die Vermittlung durch das Landes-
gewerbeamt erfolgt unentgeltlich; Porto und Telegrammgebühren sind zu erstatten.
Das Verfahren richtet sich nach den für das Gebiet der Norddeutschen Brausteuer-
gemeinschaft auf Grund des § 10 der Bundesratsverordnung vom Reichskanzler ergehenden
Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Reichsgerstengesell-
schaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentsübertragung in Berlin das Landes-
gewerbeamt tritt.
83.
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt an die
Stelle unserer Verordnung vom 15. April 1916, die Übertragung von Malzkontingenten
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 97).
Karlsruhe, den 3. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
vnon Bodman.
Dr. Schühly.
deuc und Verlau von Malsch & Vogel in Karlerutt