Nr. 89 zos
Gesetzes- und Verordnungs- Blatt
für das Großherzogtum Baden
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 9. November 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: Schlachtverbot betreffend.
Verordnung.
(Vom 6. November 1916.)
Schlachtverbot betreffend.
Auf Grund des § 4 Absatz 2 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 515) wird verordnet,
was folgt:
Artikel l.
Artikel 1 der Verordnung vom 10. Mai 1916, Schlachtverbot betreffend (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 125), wird wie folgt abgeändert:
Das Schlachten sowie der Verkauf oder der Kauf zum Schlachten folgender Tiere ist
verboten:
1. Kühe, Rinder, Kalbinnen und Sanen, die sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand
der Trächtigkeit befinden, daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist;
Milchkühe;
3. Kälber im Alter unter 4 Wochen. Als über 4 Wochen alt sind Kälber anzusehen,
bei denen die 8 Milchschneidezähne vollständig aus dem Zahnfleisch hervorgetreten sind
und das Zahnfleisch soweit zurückgewichen ist, daß der Zahnhals deutlich sichtbar ist;
Schweine im Gewicht unter 1 Zentner;
Schaflämmer;
weibliche Ziegen jeden Alters, auch weibliche Ziegenlämmer.
Artikel lI.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karleruhe, den 6. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtuer. Dr. Schühly.
Gesetzes= und Verordnunasblatt 1916. 94
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Druck und Verlag von Malsch & Vogel in narlsruhe. I