Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

312 — Nr. 90 — 
Der Zählungsausschuß ernennt die Zähler aus seiner Mitte oder aus anderen geeigneten 
Personen; er hat für die rechtzeitige Bestellung der erforderlichen Zahl von Zählern Sorge 
zu tragen, und zwar sind soweit möglich freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die Bildung der Zählbezirke und die Ernennung der erforderlichen Anzahl von Zählern 
muß spätestens bis zum 25. November vollzogen sein. 
85. 
Sämtliche Gemeindebehörden haben dem zuständigen Großherzoglichen Bezirksamt alsbald 
nach Empfang und spätestens auf 23. November über die durch das Großherzogliche Statistische 
Landesamt erfolgte Zusendung der nötigen Zählpapiere Anzeige zu erstatten. 
§ 6. 
Die Volkszählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der in der Nacht vom 30. No- 
vember auf 1. Dezember innerhalb der Grenzen des Großherzogtums ständig oder vorüber- 
gehend anwesenden Personen in Haushaltungslisten. 
Für jede Haushaltung, sowie für jede einzeln lebende selbständige Person mit besonderer 
Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Haushaltungsliste auszufüllen. 
Die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, sowie die Insassen von Anstalten aller Art 
sind mit einer entsprechenden überschrift in besondern Haushaltungslisten einzutragen. 
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen ob, als 
welche auch einzeln lebende selbständige Personen und Vorsteher oder Verwalter von Anstalten 
für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Strafanstalten, 
Gefängnisse usw.) gelten. Aushilfsweise kann die Ausfüllung auch durch geeignete Vertreter 
oder durch die Zähler erfolgen. 
87. 
Welche Angaben von den einzelnen Pflichtigen zu machen sind, ergibt sich aus der An- 
leitung und den Erläuterungen auf der Haushaltungsliste, mit welchen sich die Zähler genau 
vertraut zu machen haben. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten 
ist das Amtsgehrimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht 
zu anderen Zwecken benützt werden. 
Die Fertigung von Auszügen aus den Haushaltungslisten für die Herstellung von Adreß- 
büchern, zu Namensverzeichnissen und ähnlichen Zwecken ist auch dann untersagt, wenn diese 
Auszüge auf dem Rathaus gefertigt werden würden. 
Die Haushaltungslisten werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
in der Zeit zwischen dem 27. und 29. November ausgeteilt. 
Falls dabei eine Haushaltung übergangen wird, hat deren Vorstand Sorge zu tragen, 
daß ihm eine Haushaltungsliste nachträglich zugestellt werde.
	        
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