— Nr. 91 — 319
Verordunng.
(Vom 9. November 1916.;
Höchstpreise für Zwiebeln betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 4. November 1916 über Hoöchstpreise für
Zwiebeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1257) wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Im Sinne der Verordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des Junern, höhere
Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Städte mit mindestens 10 000
Einwohnern, im übrigen die Amtsbezirke im Sinne des § 2 unserer Verordnung vom
11. Angust 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219).
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 9. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Roeßler.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.