Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

324 — Nr 92 — 
die Versagung der Zulassung ist Beschwerde an den Landeskommissär zulässig, welcher endgültig 
entscheidet. « 
§1l. 
Die Kommunalverbände sind befugt, über die Abgabe von Hasen, Gänsen und Enten 
durch die zugelassenen Wildbret= und Geflügelhändler sowie auf dem Wochenmarkt an die 
Verbraucher Vorschrif#en zu erlassen Sie können insbesondere anordnen, daß die Abgabe von 
Hasen, Gänsen und Enten durch die zugelassenen Wildbret= und Geflügelhändler an die Ver- 
braucher nur gegen besondere Karten erfolgt. 
12. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 10. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordnung. 
(Vom 11. November 1916.) 
Zuckerhaltige Futtermittel betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 5. Oktober 1916 über zuckerhaltige Futter- 
mittel (Reichs-Gesetzblatt Seite 1114) wird verordnet, was folgt: 
§5l. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen in § 2 Absatz 2, 
3 und 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl 
aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219), finden entsprechende 
Anwendung. 
82. 
Das Schiedsgericht im Sinne des § 6 der Bundesratsverordnung besteht aus dem Landes- 
kommissär als Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Will 
oder kann eine Partei den Beisitzer nicht ernennen oder lehnt der von ihr ernannte Beisiver 
das Amt ab, so bestimmt anstelle der Partei der Landeskommissär den Beisitzer.
	        
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