Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

328 — Nr 93 — 
Gesetzblatt Seite 1100) in Verbindung mit der Bundesratsverordnung vom 25 September 
1915 über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung in der Fassung 
vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 607, 728) wird verordnet, was folgt: 
I. Zuständigkeitsbestimmungen. 
81. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung vom 20. Juli 1916 und der Bekanntmachung des 
Präsidenten des Kriegsernährungsamts vom 3. Oktober 1916 ist Landeszentralbehörde das 
Ministerium des Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär, zuständige Behörde 
das Bezirksamt. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 
bis 4 unserer Verordnung vom 11. August 1916, den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl 
aus der Ernte 1916 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 219) finden entsprechende 
Anwendung. 
Die den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch den Gemeinderat (Stadtrat). 
82. 
Die Badische Butterversorgung ist Landesverteilungsstelle im Sinne der Bundesrats- 
verordnung vom 20. Juli 1916 über Speisefette; ihr wird auch die Bewirtschaftung von 
Milch übertragen. Sie erhält die Bezeichnung „Landesfettstelle". 
Milch im Sinne dieser Verordnung ist Kuhmilch uud -sahne (Rahm) in unbearbeitetem 
und bearbeitetem Zustand. 
II. Umlegungsverfahren. 
§ 
Die Aufbringung von Milch und Milcherzeugnissen für die versorgungsberechtigte Bevöl- 
kerung des Großherzogtums erfolgt nach dem vom Ministerium des Innern aufsgesteilten 
Umlegungsplan. 
Anderungen dieses Umlegungsplaus infolge veränderter Verhältnisse werden durch die 
Landesfettstelle vorbehaltlich der Beschwerde an das Ministerium des Innern verfügt. 
W 1. 
Die Kommunalverbände sind verpflichtet, die ihnen aufgegebenen Mengen an Milch oder 
Milcherzeugnissen aus den kuhhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufzubringen. Sie haben zu 
diesem Zweck die aufzubringenden Mengen auf die Gemeinden zu verteilen. Die Gemeinden 
legen die auf sie entfallenden Mengen auf die kuhhaltenden Betriebe um.
	        
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