Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

330 — Nr. 93 — 
des Erzeugungsorts über die Art der Lieferung, vorbehaltlich der Beschwerde an die Landes- 
fettstelle. 
Bei der Lieferung von Butter und der entsprechenden Menge von Magermilch oder Quark 
werden ein Liter Vollmilch 28 Gramm Butter und 0,8 Liter Magermilch, ferner ein Liter 
Magermilch 100 Gramm Quark gleichgestellt. Wird die Magermilch dem Kuhhalter belassen, 
so erhöht sich die für einen Liter Vollmilch abzuliefernde Buttermenge auf 32 Gramm. 
Ausnahmsweise kann der Empfänger mit dem Lieferungspflichtigen statt der Lieferung 
von Butter die Lieferung von Rahm mit mindestens 25, Fettgehalt vereinbaren. 
§ 
Hat ein Kommnnalverband auf Grund des Umlegungsplaus Milch an einen anderen 
Kommunalverband abzugeben, so wird er bei der Umlegung auf die Gemeinden in der Weise 
verfahren, daß er dem Bedarfskommunalverband bestimmte Gemeinden, aus welchen der Bedarfs- 
verband die vom Überschußverband bezeichneten Mengen zu erhalten hat, zuweist. Die anderen 
Gemeinden seines Bezirks wird sich der Überschußverband für die Milch= und Fettversorgung 
der Versorgungsberechtigten seines Bezirks vorbehalten. 
Auch in den einem Bedarfsverband zugewiesenen Gemeinden hat der Überschußverband 
die Versorgung der Versorgungsberechtigten dieser Gemeinden mit Vollmilch, Magermilch und 
Fett sicher zu stellen. Er kann dies in der Weise tun, daß er die hierfür erforderliche Milch 
von der Ablieferung an den Bedarfsverband ausnimmt oder daß er mit dem Bedarfsverband 
vereinbart, daß letzterer diese Versorgungsberechtigten mitversorgt. Unter Umständen kann der 
Überschußverband auch nur die für die Milchversorgung erforderliche Menge von der Ablieferung 
an den Bedarfsverband ausnehmen und die Fettversorgung aus anderen Gemeinden des Bezirks 
bewerkstelligen. 
Diejenigen Mengen von Milch, welche am 15. September 1916 durch den Handel in 
andere Gemeinden geleitet worden sind, müssen auch künftighin in diese Gemeinden gebracht werden. 
Bei der Zuweisung von Gemeinden an einen Bedarfsverband ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß diesem die in Absatz 2 und 3 bezeichneten Milchmengen nicht zukommen können. 
Glaubt ein Bedarfsverband, daß bei der Zuweisung der Gemeinden seine berechtigten 
Interessen nicht beachtet worden sind, so steht ihm die Beschwerde an die Landesfettstelle zu. 
§ 9. 
Der Kommunalverband wird die ihm gelieferte Vollmilch zumteil als solche seiner Bevöl- 
kerung zuführen, zumteil zur Herstellung von Butter, Magermilch und QOuark verwenden. 
Soweit Milchabsatzgenossenschaften und Molkereigenossenschaften bestehen, sind die Kom- 
munalverbände verpflichtet, deren Einrichtungen gegen eine entsprecheude Vergütung zu benützen. 
Bei Molkereigenossenschaften können sie sich auch mit der Lieferung von Butter und Magermilch 
oder Quark durch die Molkereigenossenschaft begnügen. Kommt über die Höhe der Vergütung 
für die Benützung der Einrichtungen eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Landes- 
fettstelle endgültig.
	        
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