Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr 93 — 331 
8 10. 
In den Gemeinden, in welchen eine Molkereigenossenschaft besteht, haben die Halter von 
Kühen alle Milch, welche sie nicht als Frischmilch für ihren eigenen Bedarf benötigen oder 
als solche an Verbraucher unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels zulässigerweise 
absetzen, an die Molkereigenossenschaft zu liefern. Die Herstellung von Butter ist in den 
Betrieben, aus denen die Milch an die Molkerei zu liefern ist, untersagt. 
Der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die Molkereigenossenschaft befindet, sowie die 
Landesfettstelle können anordnen, daß die in Absatz 1 bezeichnete Regelung Platz greift auch 
für solche Gemeinden, welche der Gemeinde des Betriebsortes der Molkereigenossenschaft benach- 
bart sind, und für solche Molkereien, welche nicht von Molkereigenossenschaften betrieben werden. 
8 11. 
Für Milch, Butter, Rahm, Magermilch oder Quark, welche im Umlegungsverfahren in 
guter Beschaffenheit geliefert werden, hat der Empfänger den festgesetzten Höchstpreis zu bezahlen. 
Soweit nicht das Ministerium des Junern die Höchstpreise festgesetzt hat und deshalb die 
Kommunalverbände zu deren Festsetzung befugt sind, haben sich diese hierbei an die vom 
Ministerium des Innern gezogenen Grenzen zu halten. 
12. 
Für die Vorzugsvollmilch können die Kommunalverbände einen höheren Preis als den 
für die Vollmilch festgesetzten Höchstpreis genehmigen. 
Als Vorzugsvollmilch ist nur Vollmilch mit mindestens 3,2, Fettgehalt anzusehen, welche 
aus Betrieben stammt, in denen die Milchkühe einer tierärztlichen Untersuchung und Über- 
wachung unterstehen und in denen die vom Bezirksamt erlassenen besonderen Vorschriften hin- 
sichtlich der Pflege und Fütterung erfüllt werden. 
8 13. 
Kann in einem kuhhaltenden Betrieb mehr Milch entbehrt werden, als ihm zur Lieferung 
aufgegeben ist, oder er bisher in andere Gemeinden leitete, so kann der Kuhhalter diesen Über- 
schuß (Milch oder Milcherzeugnis) wahlweise entweder an die gleiche Sammelstelle, an welche 
die umgelegte Lieferung erfolgt, oder an eine von der Gemeinde oder dem Kommunalverband 
des Betriebssitzes bezeichnete sonstige Stelle liefern. Eine andere Abgabe oder Emnahme 
des Überschusses ist verboten. Insbesondere ist es auch unzulässig, den Überschuß an solche 
Personen abzugeben, welche das Eigentum an den Kühen erworben haben oder einen Beitrag 
zu den Kosten ihrer Fütterung leisten, falls die Fütterung und Pflege nicht in dem eigenen 
Betrieb dieser Personen erfolgt. 
Wer entgegen vorstehender Vorschrift Milch oder Milcherzeugnisse von einem Kuhhalter 
erwirbt, hat neben strafendem Einschreiten die zwangsweise Wegnahme der erworbenen Vor- 
räte zu gewärtigen.
	        
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