Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

336 — Nr. 93 — 
Kommunalverband auf Antrag ausgegeben; sie kann mit anderen Lebensmittelkarten verbunden 
werden. Die Übertragung von Fettkarten auf andere Personen, welche nicht dem gleichen 
Haushalt angehören, und die unbefugte Benützung der Fettkarten ist verboten. 
Kuhhalter sowie deren Haushalts= und Wirtschaftsangehörige (Selbstversorger) erhalten 
keine Fettkarten. Soweit sie an Molkereien ihre Milch abliefern, erhalten sie von der Molkerei 
ihren Bedarf an Butter und zwar höchstens 180 Gramm für den Kopf und die Woche geliefert. 
8 25. 
In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, in Vereins- und Erfrischungsräumen 
und in Fremdenheimen darf Butter und Brot mit Butteraufstrich nach 10 Uhr Vormittags 
nicht verabfolgt werden. 
8 26. 
Inbaber von Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, von Vereins= und Erfrischungsräumen, 
von Fremdenheimen und von Betrieben, in denen Speisefett verarbeitet wird, können Speisefett 
nur auf Grund von Bezugsscheinen erwerben. Diese Bezugsscheine haben nur Giltig- 
keit innerhalb des Bezirks des sic ausstellenden Kommunalverbands. Bei der Stel- 
lung des Antrags sind die im Betrieb vorhandenen Vorräte an Speisefett anzu- 
geben. Fettbezugsscheine dürfen an Inhaber von Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, 
von Vereins= und Erfrischungsräumen, von Fremdenheimen sowie von Bäckereien und Konditoreien 
nur in dem Umfang ausgestellt werden, welcher einem Drittel des Durchschnittsverbrauchs im 
Jahre 1915 entspricht. Hierbei sind die Speisefettmengen in Anrechnung zu bringen, welche 
von den betreffenden Betrieben von außerhalb des Großherzogtums bezogen werden. Eine 
Zunahme des Fremdenverkehrs kann entsprechend berücksichtigt werden. 
V. Gemeinschaftliche Vorschriften für die Abgabe von Milch und Fett. 
- 
Besondere Regelung haben die Kommunalverbände wegen der Lieferung von Milch und 
Fett an die in ihrem Bezirk befindlichen Anstalten, Krankenhäuser und Lazarette zu treffen. 
8 28. 
Die für Nichtvollmilchversorgungsberechtigte ausgestellten Vollmilchkarten, die Magermilch- 
karten, die Milchbezugsscheine, die Fettkarten und die Fettbezugsscheine gewähren keinen Anspruch 
auf den Bezug der entsprechenden Menge Milch oder Fett; sie ziehen nur die oberste Grenze, 
bis zu welcher die Erwerbung durch den Inhaber der Karte oder des Bezugsscheins zulässig ist. 
g 29. 
Wenn in einer Gemeinde Milch oder Butter zu verschiedenen Preisen zum Verkauf 
gelangt, ist die billigere Ware vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuzuführen.
	        
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