Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 93 — 337 
g 30. 
In den Räumen, in denen Milch oder Speisefett gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von 
dem Unternehmer ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen. 
* 31. 
Die Beamten der Polizei und die vom Bezirksamt oder vom Kommunalverband bestellten 
Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbemäßig 
Milch oder Speisefett verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen 
und die Geschäftsbücher sowie die sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen einzusehen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind 
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über den Bezug und die Verab- 
folgung der von ihnen feilgehaltenen Milch und Speisefette sowie über Art und Umfang des 
Absatzes zu erteilen. 
§ 32. 
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige 
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche 
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der 
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimniss zu enthalten. Sie sind hierauf zu 
vereidigen. 
VI. Strafbestimmungen. 
g 33. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
VII. Inkrafttreten der Verordnung. 
8 34. 
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft. 
Auf den gleichen Zeitpunkt tritt unsere Verordnung vom 11. August 1916, Speisefette 
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226), außer Wirksamkeit. 
Karlsruhe, den 20. November 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. 
Schühly. 
druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in narlsrute
	        
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