— Nr. 93 — 337
g 30.
In den Räumen, in denen Milch oder Speisefett gewerbsmäßig verabfolgt wird, ist von
dem Unternehmer ein Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
* 31.
Die Beamten der Polizei und die vom Bezirksamt oder vom Kommunalverband bestellten
Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume derjenigen Personen, welche gewerbemäßig
Milch oder Speisefett verabfolgen, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen
und die Geschäftsbücher sowie die sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen einzusehen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind
verpflichtet, den Beamten und den Sachverständigen Auskunft über den Bezug und die Verab-
folgung der von ihnen feilgehaltenen Milch und Speisefette sowie über Art und Umfang des
Absatzes zu erteilen.
§ 32.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige
von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche
durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der
Mitteilung und Verbreitung der Geschäftsgeheimniss zu enthalten. Sie sind hierauf zu
vereidigen.
VI. Strafbestimmungen.
g 33.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu
einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
VII. Inkrafttreten der Verordnung.
8 34.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1916 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt tritt unsere Verordnung vom 11. August 1916, Speisefette
betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 226), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 20. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr.
Schühly.
druck und Verlag von Malsch 4 Vogel in narlsrute