Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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— Nr. 94 — 
Der § 7 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Unter Vieh im Sinne des 8§21 der Instruktion sind alle nutzbaren Haustiere 
einschließlich der Hunde, der Katzen und des Geflügels zu verstehen. Die für Maul- 
tiere getroffenen Bestimmungen gelten auch für Maulesel. 
.8 10 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Unter Vieh im Sinne des 8§ 17 der Instruktion sind nur Wiederkäuer und 
Schweine zu verstehen. 
Hinter Absatz 2 ist folgender weiterer Absatz anzufügen: 
Dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, zu bestimmen, inwieweit 
und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung stattfinden darf oder muß. 
Der § 11 Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Unter Vieh oder Viehbestand im Sinne der §§ 25, 27 und 30 der Instruktion 
sind nur Wiederkäuer zu verstehen. 
In Absatz 3 ist statt „Viehstücke“ zu setzen „Wiederkäuer“ und dem Absatz folgender 
Satz anzufügen: 
Als verdächtig gelten ferner stets alle Wiederkäuer, die auf einem Gehöfte sich befinden, 
in dem die Rinderpest herrscht. Besteht das Gehöft aus mehreren räumlich von- 
einander getrennten Ställen, so sind insbesondere auch solche gesunde Wiederkäuer 
als verdächtig anzusehen, die in Ställen stehen, in denen keine seuchenkranke 
Tiere untergebracht sind; jedoch kann bei solchen Tieren mit Genehmigung des 
Bezirksamts von der für verdächtige Tiere vorgeschriebenen Tötung abgesehen werden. 
Absatz 4 erhält folgende Fassung: 
Ausnahmsweise dürfen Ställe benachbarter Gehöfte, welche von dem Seuchenstalle 
des anderen Gehöftes nicht gehörig abgesperrt werden können, durch Tötung der darin. 
befindlichen Wiederkäuer ausgeleert werden, wenn auch dieselben noch gesund erscheinen, 
sofern diese Maßregel eine wirksame, auf keine andere Weise zu erzielende Beschräu- 
kung der Rinderpest verspricht. 
Hinter Absatz 8 ist folgender Absatz einzuschalten: 
Befindet sich in nächster Nähe eine Kadaververwertungsanstalt, so kann die un- 
schädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile der getöteten oder gefallenen 
Tiere in ihr vom Bezirksamt unter der Bedingung gestattet werden, daß die mit 
dem Transport in Berührung kommenden Personen und Gegenstände alsbald nach 
dessen Ausführung unter bezirkstierärztlicher Leitung und Überwachung desinfiziert 
werden. 
Absatz 9 (jetzt 10) erhält folgende Fassung: 
Die auf dem Transporte lebender oder toter Tiere besudelten Stellen (§§ 28 und 29 
der Instruktion) sind ebenfalls zu desinfizieren.
	        
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