— Nr. 94 — 341
6. Der §12 erhält folgende Fassung:
Für das Verfahren bei der Reinigung und Desinfektion sind die Bestimmungen
in der „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen“ (Anlage A der
Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum VWiehseuchengesetze vom 7. Dezember
1911 —Reichs-Gesetzblatt 1912, Seite 4—) maßgebend. Die Auswahl und Art
der Verwendung der Desinfektionsmittel hat gemäß § 14 der erwähnten Anweisung
zu erfolgen.
7. Der § 13 erhält folgende Fassung:
Personen werden desinfiziert, wenn sie einen abgesperrten Hof oder Standort
oder eine gesperrte Feldmark verlassen, wenn sie bei dem Verscharren des getöteten
oder gefallenen Viehes beschäftigt waren (§11 Absatz 9), endlich beim Uberschreiten
der Landesgrenze in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Instruktion.
8. § 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Anforderung militärischer Hilfe geschieht durch den Großherzoglichen Landes-
kommissär.
9. § 17 Absatz 2 wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 17. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
J. A.:
Weingärtner. Dr. Dittler.
Verordnung.
(Bom 22. November 1916.)
Vorratserhebungen betreffend.
In Ergänzung unserer Verordnung obigen Betreffs v“ 16. Febrnar 1915 (Gesetzes-
4 ganzung un . g obig reffts vom 27. Dezember 1915 (Gesetes-
und Verordnungsblatt Seite wird bestimmt, daß neben den Bezirksämtern und der
Kriegsrohstoffabteilung des Königlich Prenßischen Kriegsministeriums auch das Kaiserliche Reichs—
marineamt in Berlin berechtigt ist, Auskunft über die in der Bundesratsverordnung über
Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 540, 68)
bezeichneten Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Her-
stellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, zu verlangen.
Karlsruhe, den 22. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Der Ministerialdirektor:
Weingärtner.
Pfisterer.