Nr. 95 “
Gesetzes- und Verardnungs-Zlakt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 27. November 1916.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums des Innern: Saadkkartoffeln betreffend; Höchstpreise für Rüben betreffend.
Verordnung.
n (Vom 24. November 1916.)
Saatkkartoffeln betreffend.
Zum Vollzug der Verordnung des Bundesrats vom 16. November 1916 über Saat-
kartoffeln (Reichs-Gesetzblatt Seite 1281) wird verordnet, was folgt:
* 1.
Im Sinne der Verordnung sind Kommunalverbände die Städte mit mehr als 10 000
Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. Die den Kommunalverbänden auferlegten
Verpflichtungen sind bei den städtischen Kommunalverbänden durch den Bürgermeister (Ober-
bürgermeister) oder seinen Stellvertreter, bei den übrigen Kommunalverbänden durch den Amts-
vorstand oder seinen Stellvertreter zu erfüllen.
82.
Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung der Landwirtschafts-
kammer, welche sich hierbei der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Verbände bedient, abgesetzt
werden. Kartoffelerzeuger dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartoffeln an Landwirte innerhalb
ihres Kommunalverbands unmittelbar zur Aussaat absetzen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Unsere Verordnung
vom 12. Oktober 1916, Saatkartoffeln betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 301),
ist außer Wirksamkeit getreten.
Karlsruhe, den 24. November 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Pfisterer.
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