Nr. 98
Gesetzes- und Verordnungs-VBlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 2. Dezember 1916.
Jnhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 29. November 1916.)
Den Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen sowie nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit erforderlich, im Einvernehmen
mit den anderen Ministerien, aufgrund des Kriegssteuergesetzes und der hiezu ergehenden Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrats die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Vorschriften
als Landesregierung zu erlassen.
Gegeben zu Karlsruhe, den 29. November 1916.
Friedrich.
Rheinboldt.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesedhes: und Nerordnungeblatt 1914. 103
Druck und Verlag von Malsch & Aogel in Karleruhr.