Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 99 — 353 
Alle Mengen, die hiernach der Abnahme durch die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorbehalten 
sind, werden von ihr zu Eigentum der Heeresverwaltung übernommen. Der zur überlassung 
Verpflichtete hat der Kriegs-Kakao-Gesellschaft anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er liefern 
kann. Die Abnahme hat innerhalb spätestens 6 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. 
8 5. 
Die Kriegs-Kakao-Gesellschaft setzt den Übernahmepreis für die von ihr übernommenen 
Waren fest. 
Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht einverstanden, so ist nach den Bestimmungen 
der §§ 2 und 3 der Verordnung vom 24. Juni 1915 (Schiedsgericht) zu verfahren. 
86. 
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern, 
die Kriegs-Kakao-Gesellschaft vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen. 
87. 
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen nach 
Abnahme in bar erfolgen. 
88. 
Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, hat Bestrafung (Gefängnis 
bis zu einem Jahre oder Geldstrafe bis zu 10000 Mark) gemäß Ziffer 4 des § 6 der Ver- 
24. Juni 1915 ». ½ , . . .. 
ordnung vom 9. Oktober 1915 zu gewärtigen. Im übrigen finden die Strafandrohungen dieses 
Paragraphen auch hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 a. a. O. Anwendung. 
5 9. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Gewahrsam der Heeresverwaltung 
oder der Marine-Verwaltung stehen. 
Karlsruhe, den 4. Dezember 1916. 
Der stellvertretende Kommandierende (General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Fuck und Verlag von Malsch & Vogel in Karisruge.
	        
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