Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 101 5 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 11. Dezember 1916. 
Inhalt. 
Provisorische Gesetze: die Wahlen zur Rreisversammlung betressend: die Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der 
israelilischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums betreffend. 
Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoanlichen Hauses, der Instiz und des Aus- 
wärtigen: die Ausführung der über Entziehung von Orden und Chrenzeichen bestehenden Vorschriften betresfend; des 
Ministeriums des Innern: den Vollzug des Rapitalabfindungsnesetzes betresfend: Rohzucker und Zuckerrüben im 
Betriebsjahr 1017 18 betreffend. 
  
  
Provisorisches Gesetz. 
(Vom 4. Dezember 1916.) 
Die Wahlen zur Kreisversammlung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Junern und nach Anhörung Unseres 
Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungsurkunde beschlossen und 
verordnen hiermit provisorisch mit sofortiger Wirkung, wie folgt: 
Artikel I. 
Die nach den 8§ 29 ff des Verwaltungsgesetzes im laufenden Jahre fälligen Wahlen 
der Kreiswahlmänner und der von ihnen zu wählenden Abgeordneten und Ersatzmänner, die 
Wahlen der Abgeordneten der Gemeinden, die Ernennung der Vertreter der Städte zur Kreis- 
versammlung und die nach § 48 des Verwaltungsgesetzes von der Kreisversammlung 1917 
vorzunehmende Wahl des Kreisausschusses haben erst zu dem Zeitpunkt stattzufinden, der vom 
Ministerium des Innern für die Vornahme der Wahlen und der Ernennung bestimmt 
werden wird. 
Die Amtszeit der alsdann gewählten oder ernannten Mitglieder der Kreisversammlung 
und des Kreisausschusses ist um denjenigen Zeitraum zu kürzen, um welchen ihre Wahl oder 
Ernennung verschoben worden ist. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916. 106
	        
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