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Artikel lI.
Die Amtsdauer der am Austritt stehenden Mitglieder der Kreisversammlung sowie der
Mitglieder des Kreisausschusses wird bis zum Eintritt der nach Artikel I neu gewählten oder
ernannten Mitglieder verlängert.
Artikel III.
Scheiden gewählte oder ernannte Mitglieder der Kreisversammlung oder des Kreisaus-
schusses vor der nächsten Neuwahl oder Ernennung aus oder sind sie am Erscheinen nicht nur
vorübergehend verhindert und sind auch keine Ersatzmänner vorhanden, so treten für die rest-
liche Amtszeit der Ausgeschiedenen in die Kreisversammlung oder den Kreisausschuß Ersatz-
männer ein, welche
n. bei den von den Kreiswahlmännern gewählten Abgeordneten und den Mitgliedern des
Kreisausschusses vom Kreisausschuß,
b. bei den in den Amtsbezirken gewählten Abgeordneten der Gemeinden vom Bezirksrat
und
C. bei den Vertretern der größeren Städte vom Gemeinderat (Stadtrat)
ernannt werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 4. Dezember 1916.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
von Bodman.
Provisorisches Gesetz.
(Vom 4. Dezember 1916.)
Die Besteuerung für allgemeine Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogtums
betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums des Kultus und Unterrichts und nach An-
hörung Unseres Staatsministeriums haben Wir auf Grund des § 66 der Verfassungs-
urkunde beschlossen und verordnen hiermit provisorisch, was folgt:
§ 1.
Die Geltung des von der israelitischen Landessynode in ihrer siebenten ordentlichen
Tagung gefaßten, mit Staatsministerialentschließung d. d. Karlsruhe, den 27. April 1914