Zu Ziffer 1
der Bekannt-
machung.
Zu Ziffer 3
der Bekannt-
machung.
360 — Nr. 101 —
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 215) mit sofortiger Wirkung im Einvernehmen mit
den obersten Militärverwaltungsbehörden folgende
Ausfübrungsanweisung
erlassen:
1.
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der „Ortlichen Fürsorgestelle des
Vereins „Badischer Heimatdank“ zur Beratung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen,
sowie zur Ermittelung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ anzubringen.
Solange in einer Gemeinde eine örtliche Fürsorgestelle nicht besteht, ist der Antrag bei der
Ortspolizeibehörde anzubringen.
Zuständig ist die Fürsorgestelle (Ortspolizeibehörde) derjenigen Gemeinde, in der die
Witwe ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthaltsort hat.
Außer den in Ziffer 1 Absatz 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen Angaben muß
der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen Ehemannes und Jahr und Tag der
Geburt der Witwe enthalten.
2.
Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs-
kapitals werden die Vorstände der Landesausschüsse der Kriegsbeschädigten= und Kriegs-
hinterbliebenenfürsorge des Vereins „Badischer Heimatdank“ bestimmt
Zuständig ist jeweils der Vorstand desjenigen Landesausschusses, dessen Fürsorgebereich
die den Antrag stellende Person angehört.
Die Vorstände der Landesausschüsse können die Prüfung Sonderausschüssen übertragen.
Zur Vornahme der nötigen Erhebungen und zur Beschaffung der für ihre Entschließung
erforderlichen Unterlagen bedienen sich die Vorstände der Landesausschüsse der Bezirks= und
Ortsausschüsse des Vereins „Badischer Heimatdank".
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist nach dem
Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes
verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß der Antrag-
steller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt oder daß er sich auf
einem solchen Grundstück mit Hilfe eines gemeinnützigen Bau= oder Siedlungsunternehmens
ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine
Wohnung zu mieten oder ein Grundstück zu pachten, reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. Insbesondere
ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen.