Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Zu Ziffer 1 
der Bekannt- 
machung. 
Zu Ziffer 3 
der Bekannt- 
machung. 
360 — Nr. 101 — 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 215) mit sofortiger Wirkung im Einvernehmen mit 
den obersten Militärverwaltungsbehörden folgende 
Ausfübrungsanweisung 
erlassen: 
1. 
Der Antrag der Witwen auf Kapitalabfindung ist bei der „Ortlichen Fürsorgestelle des 
Vereins „Badischer Heimatdank“ zur Beratung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 
sowie zur Ermittelung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ anzubringen. 
Solange in einer Gemeinde eine örtliche Fürsorgestelle nicht besteht, ist der Antrag bei der 
Ortspolizeibehörde anzubringen. 
Zuständig ist die Fürsorgestelle (Ortspolizeibehörde) derjenigen Gemeinde, in der die 
Witwe ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthaltsort hat. 
Außer den in Ziffer 1 Absatz 1 der Bekanntmachung vorgeschriebenen Angaben muß 
der Antrag Namen und Dienstgrad des verstorbenen Ehemannes und Jahr und Tag der 
Geburt der Witwe enthalten. 
2. 
Als Stelle zur Prüfung der Nützlichkeit der beabsichtigten Verwendung des Abfindungs- 
kapitals werden die Vorstände der Landesausschüsse der Kriegsbeschädigten= und Kriegs- 
hinterbliebenenfürsorge des Vereins „Badischer Heimatdank“ bestimmt 
Zuständig ist jeweils der Vorstand desjenigen Landesausschusses, dessen Fürsorgebereich 
die den Antrag stellende Person angehört. 
Die Vorstände der Landesausschüsse können die Prüfung Sonderausschüssen übertragen. 
Zur Vornahme der nötigen Erhebungen und zur Beschaffung der für ihre Entschließung 
erforderlichen Unterlagen bedienen sich die Vorstände der Landesausschüsse der Bezirks= und 
Ortsausschüsse des Vereins „Badischer Heimatdank". 
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kapitalabfindung ist nach dem 
Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes 
verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß festzustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt. 
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen, daß der Antrag- 
steller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand erwirbt oder daß er sich auf 
einem solchen Grundstück mit Hilfe eines gemeinnützigen Bau= oder Siedlungsunternehmens 
ansiedelt. Der Beitritt zu einem Bau= oder Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine 
Wohnung zu mieten oder ein Grundstück zu pachten, reicht nicht aus. 
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belanglos. Insbesondere 
ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zugelassen.
	        
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