Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

362 — Nur. 101 
Ferner ist zu prüfen, ob das zu erwerbende Grundstück nach seiner Zweckbestimmung 
eine angemessene Lage, Größe und Beschaffenheit hat, ob der vom Antragsteller zu zahlende 
Kaufpreis und die sonstigen Kaufbedingungen angemessen, ob die Hypothekenverhältnisse geregelt 
sind und dergleichen mehr. 
6. 
Mit Rücksicht auf die besonderen Ziele des Gesetzes ist ferner zu prüfen, welche Maß- 
nahmen vorzusehen sind, um einerseits die erstmalige bestimmungsmäßige Verwendung und 
die dauernde Erhaltung des Verwendungszwecks zu sichern und um andererseits für den Fall 
der Vereitelung des Zwecks die Rückzahlung der Abfindungssumme sicherzustellen (§§ 6 bis 8 
des Gesetzes). Die Rückzahlung ist auch Voraussetzung für das etwaige Wiederaufleben der 
erloschenen Versorgungsgebührnisse nach § 9 des Gesetzes. Bei Abfindungsanträgen von 
Witwen ist nach Ziffer 3 Absatz 3 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1916 zu verfahren. 
Außer den im Gesetz ausdrücklich genannten Sicherungsmaßregeln (Veräußerungs= und Be- 
lastungsverbot, Eintragung einer Sicherungshypothek) können auch andere (z. B. Bürgschaften) 
in Frage kommen. 
Die Antragsteller sind über den Zweck dieser Maßnahmen aufzuklären. Gegebenenfalls 
ist mit ihnen darüber zu verhandeln, welche der in Betracht kommenden Beschränkungen als 
ihnen am wenigsten lästig zu wählen sein wird. 
Wenn von einer Sicherungsmaßregel abgesehen werden soll, so ist dies besonders zu be- 
gründen (§ 6 des Gesetzes). 
Schließlich gehört hierher auch die Prüfung der Frage, an wen die Kapitalabfindung 
auszuzahlen ist, ob an den abfindungsberechtigten Antragsteller oder, was die Regel sein wird, 
für seine Rechnung an einen Dritten, z. B. an den Grundstücksverkäufer oder den Hypotheken- 
gläubiger, und welche Frist für ihre Verwendung zu gewähren ist. 
7. 
Der Prüfungsstelle bleibt es überlassen, sich die Kenntnis von den Verhältnissen des 
Antragstellers und des Grundbesitzes zu verschaffen, wie und soweit es ihr erforderlich er- 
scheint. Grundsätzlich ist es Sache des Antragstellers, den Nachweis von der Nützlichkeit der 
beabsichtigten Verwendung des Abfindungskapitals zu erbringen und zu diesem Zwecke die er- 
forderlichen Unterlagen (z. B. Grundstücksangebote, Kauf= oder Batwerträge, Baupläne, 
Kostenanschläge, Katasterauszüge, Grundbuchabschriften u. dergl.) vorzulegen. Die Prüfungs= 
stelle wird sich aber hierauf nicht beschränken dürfen, sondern selbsttätig geeignete Ermittelungen 
anstellen und Erkundigungen einziehen müssen. Beispielsweise wird die Anhörung von Land- 
wirtschaftskammern, Handelskammern, Handwerkskammern, Fachvereinen und ähnlichen Orga- 
nisationen in Frage kommen können. 
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau= oder Siede- 
lungsunternehmen lat die Prüsungsstelle eine Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit des
	        
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