Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 101 — 363 
Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird von dem Großherzoglichen Ministerium 
des Innern erteilt. 
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Nach Abschluß ihrer Prüfung verfährt die Prüfungestelle nach Ziffer 3 Absatz 4 der 
Bekanntmachung vom 8. Juli 1916. Sie erteilt die dort vorgesehene Bescheinigung und über- 
reicht sie mit den ihrer Prüfung zugrundeliegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegs- 
ministerium (Versorgungs= und Justizdepartement) — Reichsmarineamt, Reichs-Kolonialamt 
— unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letztere nach Ziffer 3 
Absatz 5 der Bekanntmachung erforderlich ist. 
9. 
Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zuständigen 
Pensionsregelungsbehörde durch die für die Zahlung der Versorgungsgebührnisse bestimmte 
Kasse an den im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten Empfangs- 
berechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine= und Schutztruppen-Ange- 
hörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung nach dem Bescheide an die 
Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor der Zahlung von der mit der Aus- 
führung der Entscheidung beauftragten Stelle (Ziffer 10) bescheinigt werden, daß die Zahlung 
erfolgen kann. Über den Empfang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch 
wenn die Zahlung an Dritte zu leisten ist. 
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme für ihn an eine 
geeignete Bank oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahlt werden, daß er über das Kapital 
nur mit Einwilligung der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen 
darf. Diese Form der Auszahlung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwen- 
dung des Kapitals in Teilbeträgen beabsichtigt ist. 
Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk über die Bewilligung der Abfindung ver- 
sehenen Militärpaß der Pensionsregelungsbehörde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die 
Übertragung des Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes 
des Erlöschens der abgefundenen Versorgungsgebührnisse in das Pensionsquittungsbuch zu 
veranlassen. 
10. 
Zur Ausführung der Entscheidung und zur UÜberwachung der weiteren nützlichen Ver- 
wendung werden ebenfalls die Vorstände der Landesausschüsse der Kriegsbeschädigten= und 
Kriegshinterbliebenenfürsorge des Vereins „Badischer Heimatdank“ bestimmt. 
Sie können auch für diesen Zweck Sonderausschüsse bestellen. 
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte Frist zur 
bestimmungsmäßigen Verwendung (§ 7 des Gesetzes) nicht ausreichend ist, so hat die Über- 
wachungsstelle e ne Verlängerung der Frist anzuregen. 
Zu Ziffer 5 
der Bekannt- 
machung. 
Zu Ziffer # 
der Bekannt- 
machung.
	        
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