Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

364 — Nr. 101 — 
Die Überwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von einer etwaigen 
Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszwecks rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen. 
Sie bedient sich hierbei der Mitwirkung der Bezirks= und Ortsausschüsse des Vereins 
„Badischer Heimatdank“. 
Die Bürgermeisterämter haben von wichtigen Veränderungen auffälligen Vorkommnissen 
u. dergl. der Uberwachungsstelle Mitteilung zu machen. 
11. 
über Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Prüfungs= und liberwachungsstellen bei 
der Erledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes machen, sowie 
über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist dem Ministerium des Innern 
Bericht zu erstatten. 
Karlsruhe, den 2. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Verordunung. 
(Vom 8. Dezember 1916.) 
Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/I8 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 2. Dezember 1916 über Rohzucker und 
Zuckerrüben im Betriebsjahr 1917/18 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1324) wird verordnet, was folgt: 
5 1. 
Im Sinne der Bundesratsverordnung ist Landeszentralbehörde das Ministerium des 
Innern, höhere Verwaltungsbehörde der Landeskommissär. 
82. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 8. Dezember 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühly. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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