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§ 23.
Auf die vorgeschriebene Gehaltsfestsetzung und die Gewährung von Dienst-
alterszulagen sowie das Aufrücken in höhere Gehaltsstufen haben die Offiziere
keinen Rechtsanspruch.
Eine Dienstalterszulage oder das Aufrücken in eine höhere Gehaltsstufe
kann versagt werden, wenn gegen das dienstliche oder außerdienstliche Verhalten
des Offiziers eine erhebliche Ausstellung vorliegt. Über die Versagung entscheidet
bei den Offizieren des Reichsheeres die oberste Militärverwaltungsbehörde des
Kontingents, bei den übrigen Offizieren die oberste Reichsbehörde.
Nach Behebung der Anstände ist die vorläufig versagte Zulage zu ge-
währen, und zwar vom ersten Tage Des Monats ab, in welchem die Be-
willigungsverfügung ergeht.
3. Vorschriften für Unteroffiziere.
§ 24.
Die Gewährung des Gehalts und der Löhnung erfolgt an die Unter-
offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine sowie an die Schutztruppen-
unteroffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden Besoldungs-
ordnung IV.
§ 25.
Das Besoldungsdienstalter der Unteroffiziere, welche Gehalt nach Dienst-
altersstufen beziehen, beginnt mit dem ersten Tage des ersten Monats, in dem
sie eine etatsmäßig, Stelle ihrer Besoldungsgruppe bekleiden.
§ 26.
Soweit Löhnungsempfänger nach Ablauf einer bestimmten Dienstzeit in
höhere Löhnungssätze aufrücken, ist hierfür die gesamte aktive Dienstzeit im
Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine und in den Schutztruppen maßgebend.
Das Gleiche gilt bei den Gehaltsempfängern hinsichtlich der Gehaltszuschüsse.
§ 27.
Die §§ 15, 22, 23 finden entsprechende Anwendung.
Im Falle des § 23. Abs. 2 kann die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents und die oberste Reichsbehörde ihre Befugnisse auf andere
Behörden übertragen.
II. Wohnungsgeldzuschüsse.
§ 28.
Die etatsmäßigen Reichsbeamten und Offiziere des Reichsheeres, des Reichs-
militärgerichts, der Kaiserlichen Marine einschließlich der Sanitätsoffiziere und