Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Zu § 1 
Bes. St. A. V 
Zu & 12 u. 1 
Bes. St. A. B 
Zu 8 14 
Brs. St. 
366 Nr. 102 — 
83. 
Die Gemeinden haben bei der Veranlagung der Besitzsteuer insbesondere in folgenden 
Fällen mitzuwirken: 
1. die Gemeindebehörden haben die öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe der Besitz= 
steuererklärungen in ortsüblicher Weise bekannt zu machen und auf Antrag des Steuer- 
kommissärs die erforderlichen Zustellungen nach den Vorschriften für Zustellungen in Verwaltungs- 
sachen und nach den besonderen Anweisungen der Oberbehörde zu bewirken; 
2. in den Gemeinden außerhalb des Amtssitzes des Steuerkommissärs hat der Gemeinde- 
vorstand auf Antrag des Steuerkommissärs die Besitzsteuererklärungen entgegen zu nehmen 
und ihm zu übermitteln; 
3. der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Steuerkommissärs diesem die Personen zu 
bezeichnen, die seit dem letzten Ab= und Zuschreiben in der Gemeinde neu zugezogen sind und 
bei denen zu vermuten ist, daß sie ein Vermögen von mindestens 20 000 haben; 
4. der Gemeinde-(Stadt-hrat hat auf Antrag des Steuerkommissärs Gutachten über die 
für die Veranlagung von Grundstücken und Gebäuden maßgebenden Werte zu erstatten. 
In den Städten, in denen die Polizei von einer Staatsstelle verwaltet wird, fällt die 
unter Ziffer 3 erwähnte Ausgabe den polizeilichen Meldeämtern zu. 
Es bleibt der Oberbehörde vorbehalten, die Mitwirkung der Gemeindebehörden auch in 
anderen geeigneten Fällen in Anspruch zu nehmen. 
84. 
Die in die Besitzsteuerlisten aufzunehmenden Personen sind aus den Akten über die Ver- 
anlagung zu den direkten Reichs= und Landessteuern und durch Erhebungen nach § 3 zu 
ermitteln. Die Zoll= und Steuerdirektion erläßt die näheren Bestimmungen hierüber. 
85. 
; Als Frist für die Abgabe der Besitzsteuererklürungen wird die Zeit vom 15. Januar 
bis 15. Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres bestimmt. 
Über den 1. März hinaus darf diese Frist in der Regel nicht verlängert werden. Nur 
den unter § 28 Absatz 2 des Gesetzes fallenden Besitzsteuerpflichtigen, die den Rechnungs- 
abschluß für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums ihrer Besitz- 
stenererklärung zu Grunde legen wollen, oder wenn sonst triftige Gründe vorliegen, kann der 
Steuerkommissär die Frist bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 
Jahres verlängern. 
86. 
Die Steuerkommissäre veranlassen die rechtzeitige zweimalige Bekanntmachung der öffent- 
A. Blichen Aufforderung zur Abgabe der Besitzsteuererklärungen nach dem von der Zoll= und 
Steuerdirektion vorzuschreibenden Muster in den Amtsverkündigern für die Gemeinden ihres 
Bezirks, sowie die ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Aufforderung durch die zuständigen 
Gemeindebehörden (§ 3 Ziffer 1).
	        
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