Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

368 — Nr. 102 — 
12. 
Zu §6 des Gegen den vom Steuerkommissär erlassenen Steuer= oder Feststellungsbescheid sowie gegen 
Geseßes einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Absatz 3 Satz 2, § 45 Satz 2, § 46 
des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund von § 73 Satz 2 des 
Gesetzes, steht dem Pflichtigen das Recht der Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zu. 
Die Beschwerde ist zu begründen und binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids 
bei der Direktion oder beim Stenerkommissär schriftlich einzureichen. 
Über die Beschwerde hat die Zoll= und Steuerdirektion, soweit erforderlich, nach vorans- 
gegangenen weiteren Erhebungen zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem 
Beschwerdeführer zuzustellen. 
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die Klage bei dem Verwaltungs- 
gerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege zulässig. 
* 13. 
3u S 0 des Der Jahresbetrag der Besitzsteuer ist je zur Hälfte auf den 1. Juni und 1. Dezember 
Geseges jeder der drei Jahre des Erhebungszeitraumes (§ 24 des Gesetzes) fällig und spätestens bis 
zum 14. dieser Monate zu entrichten. Im Falle des § 70 Absatz 2 des Gesetzes ist der 
ganze Jahresbetrag der Steuer auf den 1. Juni fällig und spätestens bis zum 14. dieses 
Monats zu entrichten. 
Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung tritt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die 
Betreibung nach den Vorschriften für die Betreibung der direkten Landessteuern ein. Eine 
besondere Mahnung findet nicht statt. « 
§14. 
fix-Fuss Für die Bewilligung von Stundung und Teilzahlungen gelten innerhalb der durch § 63 
es, St. A.#der Ausführungsbestimmungen gezogenen Grenzen die Vorschriften über die Stundung und 
Teilzahlungen von direkten Landessteuern. 
15. 
Zu & 61,, 65 Verlegt ein Besitzsteuerpflichtiger seinen Wohnsitz innerhalb des Großherzogtums in einen 
Bes. St. A. B.anderen Steuerkommissärbezirk, so hat er den etwa noch nicht bezahlten Teil der für den ganzen 
Erhebungszeitraum angesetzten Steuer an die Erhebungsstelle zu entrichten, welcher die Steuer 
ursprünglich zur Einziehung überwiesen worden ist. Nur seine Veranlagung wird dem für 
den neuen Wohnort zuständigen Steuerkommissär überwiesen. Das Nähere hierwegen bestimmt 
die Zoll= und Steuerdirektion. 
§ 16. 
Zu § 60 Gegen den Bescheid des Steuerkommissärs, durch den die Veranlagung zu Gunsten des 
Ves. St. A. V. Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 2, § 44 Absatz 2,
	        
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