368 — Nr. 102 —
12.
Zu §6 des Gegen den vom Steuerkommissär erlassenen Steuer= oder Feststellungsbescheid sowie gegen
Geseßes einen Nachveranlagungsbescheid auf Grund von § 38 Absatz 3 Satz 2, § 45 Satz 2, § 46
des Gesetzes sowie gegen einen Neuveranlagungsbescheid auf Grund von § 73 Satz 2 des
Gesetzes, steht dem Pflichtigen das Recht der Beschwerde an die Zoll= und Steuerdirektion zu.
Die Beschwerde ist zu begründen und binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Bescheids
bei der Direktion oder beim Stenerkommissär schriftlich einzureichen.
Über die Beschwerde hat die Zoll= und Steuerdirektion, soweit erforderlich, nach vorans-
gegangenen weiteren Erhebungen zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu begründen und dem
Beschwerdeführer zuzustellen.
Gegen die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion ist die Klage bei dem Verwaltungs-
gerichtshof nach Maßgabe der Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege zulässig.
* 13.
3u S 0 des Der Jahresbetrag der Besitzsteuer ist je zur Hälfte auf den 1. Juni und 1. Dezember
Geseges jeder der drei Jahre des Erhebungszeitraumes (§ 24 des Gesetzes) fällig und spätestens bis
zum 14. dieser Monate zu entrichten. Im Falle des § 70 Absatz 2 des Gesetzes ist der
ganze Jahresbetrag der Steuer auf den 1. Juni fällig und spätestens bis zum 14. dieses
Monats zu entrichten.
Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung tritt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die
Betreibung nach den Vorschriften für die Betreibung der direkten Landessteuern ein. Eine
besondere Mahnung findet nicht statt. «
§14.
fix-Fuss Für die Bewilligung von Stundung und Teilzahlungen gelten innerhalb der durch § 63
es, St. A.#der Ausführungsbestimmungen gezogenen Grenzen die Vorschriften über die Stundung und
Teilzahlungen von direkten Landessteuern.
15.
Zu & 61,, 65 Verlegt ein Besitzsteuerpflichtiger seinen Wohnsitz innerhalb des Großherzogtums in einen
Bes. St. A. B.anderen Steuerkommissärbezirk, so hat er den etwa noch nicht bezahlten Teil der für den ganzen
Erhebungszeitraum angesetzten Steuer an die Erhebungsstelle zu entrichten, welcher die Steuer
ursprünglich zur Einziehung überwiesen worden ist. Nur seine Veranlagung wird dem für
den neuen Wohnort zuständigen Steuerkommissär überwiesen. Das Nähere hierwegen bestimmt
die Zoll= und Steuerdirektion.
§ 16.
Zu § 60 Gegen den Bescheid des Steuerkommissärs, durch den die Veranlagung zu Gunsten des
Ves. St. A. V. Steuerpflichtigen auf Grund von § 38 Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 2, § 44 Absatz 2,