Zu § 2
Kr. St. A. M.
Zu §
Kr. St. A. B.
Zu § 19
Nr. St. A. B.
370 — Nr. 102 —.
Verordunng.
(Vom 9. Dezember 1916.)
Den Vollzug des Kriegssteuergesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 561)
und der hiezu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (siehe Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 30. November 19|6, Zentralblatt für das Deutsche Reich Nr. 53)
wird auf Grund der landesherrlichen Verordnung vom 29. November 1916 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 349) und soweit erforderlich im Einverständnis mit dem Ministerium
des Innern verordnet:
81.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Dezember 1916, den Vollzug des Besitz-
steuergesetzes betreffend, finden für die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegs-
abgabe entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Kriegssteuergesetz, den Kriegssteuer-
Ausführungsbestimmungen und den Vollzugsvorschriften nichts anderes ergibt.
Die in § 3 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1916,
den Vollzug des Besitzsteuergesetzes betreffend, bezeichneten Mitteilungen der Gemeindebehörden
und polizeilichen Anmeldestellen haben sich bei der Veranlagung der Besitz= und Kriegsstener im
Jahr 1917 auf diejenigen Personen zu erstrecken, bei denen zu vermuten ist, daß sie ein Ver-
mögen von mindestens 10 000 ¾ besitzen.
83.
Zur Veranlagung inländischer Gesellschaften, die ihren Sitz im Großherzogtum haben,
ist der Steuerkommissär zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft den Sitz hat. Zur Ver-
anlagung ausländischer im Großherzogtum zu veranlagender Gesellschaften ist der Steuer-
kommissär zuständig, in dessen Bezirk sie zu den direkten Landessteuern beigezogen werden.
* 4.
Die Bezirksämter haben die Mitteilungen nach § 19 Absatz 1 sowie die Anfragen nach
§l 19 Absatz 4 der Ausführungsbestimmungen an die zuständigen Steuerkommissäre zu richten.
85.
Die Zoll- und Steuerdirektion erläßt die weiteren Vollzugsvorschriften.
Karlsruhe, den 9. Dezember 1916
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Rheinboldt. Ur. Fetzer.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.