Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

Nr. 104 15 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
  
Ausgegeben zu Karlsruhe. Mittwoch den 20. Dezember 1916. 
  
Junhalt. 
Verordnungen: des stellvertretenden Rommandierenden Generals des XIV. Armeekorps: 
den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend; den Schug der Brieftauben betressend. 
  
Vertordnung. 
(Vom 12. Dezember 1916) 
Den Verkehr mit Brieftauben im Heimatgebiet betreffend. 
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungs- 
zustand vom 4. Juni 1851 und der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung 
von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Novem- 
ber 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 778 hiermit verordnet: 
J. 
§ 1 der Verordnung vom 16. Jum 1916 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 173) 
erhält folgenden Zusatz: 
„In begründeten Ausnahmefällen wird das stellvertretende Generalkommando auch 
nicht zum Verbande Deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine gehörigen Brieftauben- 
besitzern das Weiterhalten von Brieftauben gestatten.“ 
II. 
Der letzte Absatz des § 4 ist zu streichen. 
III. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 12. Dezember 1916. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Gesenzes= und Verordnungsblatt 1910. 109
	        
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