Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

374 Nr. 104 — 
Verordunng. 
(Vom 14. Dezember 1916.) 
Den Schutz der Brieftauben betreffend. 
Auf Grund des §# 9b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzblatt 
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum 
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzolleruschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen) 
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende: 
§ 1. 
Es ist verboten, fremde Tauben ohne Genehmigung des stellvertretenden Generalkommandos 
abzuschießen. " 
82. 
Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr, beim Vor— 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
83. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Karlsruhe, den 14. Dezember 1916. 
Der stellvertretende Kommandierende General: 
Isbert, 
Generalleutnant. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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