Nr. 105 *
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 21. Dezember 1916.
Juhalt.
Verordnung: des stellvertretenden ommandierenden Generals des XlV. Armeekorps:
betreffend die Sicherung militärischer Gebände und Anlagen.
Verordnung.
(Vom 14. Dezember (1916).
Betreffend die Sicherung militärischer Gebände und Anlagen.
Auf Grund des § 9b des prenßischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom
1. Juni 1851 und auf Grund des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 (Reihs-Gesetzblatt
1915 Nr. 179 Seite 813) bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für die zum
Großherzogtum Baden und zu den Hohenzollernschen Landen (Regierungsbezirk Sigmaringen)
gehörigen Gebietsteile meines Befehlsbereichs das Folgende:
„Wer militärisch bedeutsame Gebäude und Anlagen, auch solche der Privatindustrie,
die durch Posten überwacht sind oder deren Betreten durch Auschlag oder in sonst
erkennbarer Weise verboten ist, unbefugt betritt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, bei mildernden Umständen mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft,
soweit nicht schärfere Strafbestimmungen platzgreifen“.
Karlsruhe, den 14. Dezember 1916.
Der stellvertretende Kommandierende General:
JIsbert,
Generallentnant.
Gesetzes- und Verordunngebiatt 1016. 110
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Rarleruhe