Nr. 106 *
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Sanstag den 23. Dezember 1916.
Inhalt.
VBerordnung: des Ministeriums des Innern: die Grsparnis von Brennstossen und Beleuchtungsmitteln
betreffend.
Verordnung.
(Vom 21. Dezember 1916.)
Die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Bundesrats, betreffend die Ersparnis von Brenn-
stoffen und Beleuchtungsmitteln, vom 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1355)
wird verordnet, was folgt:
81.
Landeszentralbehörde im Sinne des § 3 Absatz 2 der Bekanntmachung des Bundesrats
ist das Ministerium des Junern.
Beauftragte Behörden im Sinne des § 3 Absatz 2 in Einzelfällen und Polizeibehörden
im Sinne des § 4 Absatz 2 und des § 5 Absatz 2 sind die Bezirksämter.
Polizeibehörden im Sinne der §§ 4 Absatz 1 und 7 Absatz 2 sind die örtlichen Polizei-
behörden.
82.
Für Städte von mehr als 10000 Einwohnern wird allgemein gestattet, daß Gast-,
Speise-, Schankwirtschaften und Kaffees, sowie Vereins= und Gesellschaftsräume, in denen
Speisen oder Getränke verabreicht werden, erst um 11 Uhr abends schließen.
Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie sonstige
öffentliche Vergnügungsstätten aller Art sind auch in den Städten von mehr als 10 000 Ein-
wohnern um 10 Uhr zu schließen.
Gesenes= und Verordnungsblatt 1916. 11!