Zu § 2 des
Gesetzes.
382 — Nr. 108 —
§ 2.
1. Bei Reisen zur Erfüllung dienstlicher Würdepflichten hat der Beamte nur dann
einen Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz, wenn er von der vorgesetzten
Oberbehörde (Ministerium, Kollegialmittelstelle) zur Wahrnehmung der Würdepflichten allgemein
ermächtigt oder im einzelnen Falle abgeordnet worden ist. Nur wenn der Beamte nicht in
der Lage war, hierwegen zuvor Antrag zu stellen, kann die Anrechnung von Aufwands-
entschädigung und Reisekostenersatz auch nachträglich gestattet werden.
2. Die Einholung einer besonderen Ermächtigung oder der nachträglichen Genehmigung
zur Vornahme von Reisen der im Absatz 1 bezeichneten Art ist nicht erforderlich:
u. wenn ein Beamter an dem Empfang usw. von Mitgliedern des Großherzoglichen
Hauses teilnehmen muß;
. wenn ein Beamter von der vorgesetzten Behörde mit der Überbringung von Ehren-
zeichen, von Glückwünschen bei Jubelfeiern und dergleichen beauftragt wird;
. wenn der Vorstand einer Behörde ihre Vertretung bei der auswärtigen Bestattung eines
unterstellten Beamten für geboten erachtet und zu diesem Zweck sich selbst nach aus-
wärts begibt oder einen anderen Beamten der Behörde mit seiner Vertretung beauftragt;
die vorgesetzte Oberbebörde bezeichnet nötigenfalles die Behörden, deren Vorstände diese
Ermächtigung besitzen.
3. Beamte, die dienstliche Würdepflichten der obigen Art (Absatz 1 und 2) innerhalb der
Wohnsitzgemarkung zu erfüllen haben, erhalten Aufwandsentschädigung und Reisekostenersatz
nach § 3 Absatz 1 und § 10 Absatz 4 dieser Verordnung.
4. Reisen Bediensteter zur Beeidigung oder zur handgelübdlichen Verpflichtung gelten als
Dienstreisen; die Verpflichtungen sollen, soweit möglich, bei Gelegenheit anderer Dienstgeschäfte
vorgenommen werden.
83.
1. Bei der Vornahme von Dienstgeschäften am Wohnort (Gemarkung des dienstlichen
Wohnsitzes) wird Aufwandsentschädigung nach 8 4 des Gesetzes nur gewährt, wenn die Stelle,
wo das Geschäft verrichtet wird (Geschäftsstelle), vom Dienstzimmer des Beamten oder, falls
ein solches nicht vorhanden ist, von der Wohnung — nach der Luftlinie gemessen — mehr
als zwei Kilometer entfernt ist und wenn sie nicht im örtlichen Dienstbereich der Behörde
liegt, der der Beamte angehört. Über den Umfang des örtlichen Dienstbereichs entscheidet im
Zweifelsfalle die vorgesetzte Oberbehörde. Bei einer dienstlichen Abwesenheit von nicht mehr als
sechs Stunden wird keine Aufwandsentschädigung gewährt; bei einer ununterbrochenen Ab-
wesenheit von mehr als sechs Stunden beträgt sie ½°0, bei einer solchen von mehr als 10