Zu § 4 des
Gesetzes.
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2. Wer mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung zur Stellvertretung oder Dienstaushilfe
an einen anderen Ort eutsandt wird, kann für die Zeit, in der er von da aus Dienstreisen
vornimmt, eine doppelte Aufwandsentschädigung nicht anrechnen (vergleiche § 7 Absatz 3 dieser
Verordnung).
3. Bei Beförderung eines Beamten auf eine einer höheren Klasse angehörige Amtssstelle
beginnt der Anspruch auf die höhere Aufwandsentschädigung mit dem Zeitpunkt der Wirk-
samkeit der Beförderung, keinenfalls aber früher als mit dem Tag der Eröffnung der die
Beförderung aussprechenden Entschließung.
§ 5.
1. Das Tagegeld wird nach der Zeitdauer der durch das Dienstgeschäft veranlaßten Ab-
wesenheit, mit Einschluß der zur Hin= und Rückreise nötigen Zeit und des zur Erholung etwa
erforderlichen auswärtigen Aufenthalts berechnet.
2. Sind bei einer Dienstreise verschiedene Tagegeldsätze anzuwenden, so ist zunächst fest-
zustellen, wie das Tagegeld nach der Gesamtdauer des auswärtigen Dienstgeschäfts abzustufen
ist (#ud, ½, oder 1/10). Sodann wird das Tagegeld für das Dienstgeschäft berechnet, das zum
höhern Tagegeldsatz berechtigt. Der etwa verbleibende Rest des Tagegelds ist nach dem niedereren
Satz zu berechnen. Dabei gilt als Beginn des späteren Geschäfts stets der Zeitpunkt des Ab-
gangs zu demselben.
3. Wenn ein Beamter von einem Dienstgeschäft außerhalb des Wohnorts an diesen zurück-
kehrt und hier nur einen ganz kurzen Aufenthalt bis zu höchstens einer halben Stunde nimmt,
um sodann mit einem Zuge oder auf sonstige Weise an einen andern Geschäftsort weiter-
zureisen, so ist dies nicht als Rückkehr nach dem Wohnort, sondern als ununterbrochener aus-
wärtiger Aufenthalt zu betrachten; demgemäß kommt für die Berechnung der Aufwandsent-
schädigung nur die erste Abgangszeit und die letzte Rückkunftszeit in Betracht.
4. Bei Reisen mittelst regelmäßiger Fahrgelegenheiten ist die fahrplanmäßige Abgangs-
und Ankunftszeit am Bahnhof und dergleichen des Wohnorts maßgebend:; Verspätungen bei der An-
kunft kommen nur in Betracht, wenn sie über eine Stunde betragen. Bei anderen Reisen gilt als
Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung die Zeit des Verlassens und des Wiederbetretens
der Wohnung, des Dienstzimmers usw., je nachdem die Reise von einem dieser Orte aus
angetreten oder an einem von ihnen beendigt worden ist.
5. In Gemarkungen mit mehreren Bahnhöfen gilt derjenige als Bahnhof des Wohnorts,
von dem aus unter Beachtung von § 11 Absatz !1 und § 15 Absatz 1 dieser Verordnung
die Reise anzutreten oder auf der sie zu beendigen ist. Für die Bemessung der Zeitdauer der
Dienstreisen ist die Zeit des Abgangs und der Ankunft der Züge der Hauptbahn auch dann
maßgebend, wenn innerhalb der Gemarkung des Wohnorts oder Geschäftsorts eine Straßen-
oder Nebenbahn für den Weg zum oder vom Bahnhof benützt wird. Die Auslagen für die
Benützung der Straßen= oder Nebenbahn können nach § 10 Absatz 1 dieser Verordnung an-
gerechnet werden.