Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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6. Bei einer Dienstreise zur Erledigung von Geschäften außerhalb des Wohnorts im Zu- 
sammenhang mit einer Urlaubsreise wird die Aufwandsentschädigung nur für die zu dienst- 
lichen Zwecken verwendete Zeit gewährt; als solche gilt: 
u. beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am 
Wohnort bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts, 
I. beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise, die Zeit vom Abgang am 
Urlaubsort bis zur Rückkehr an den Wohnort, 
c. bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am 
Urlaubsort bis zur Rückkehr dahin oder, falls der Beamte den weiteren Urlaub an 
einem anderen Orte zubringt, bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts, 
d. bei Vornahme eines Dienstgeschäfts am Urlaubsort selbst, die hierauf verwendete Zeit. 
In keinem Falle darf jedoch der Staatskasse ein größerer Aufwand erwachsen, als wenn 
die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und daselbst beendigt worden wäre. Vorstehende 
Vorschriften gelten siungemäß auch für die Anrechuung des Reisekostenersatzes. Die Verbindung 
einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist uur mit Genehmigung der zuständigen Dienst- 
behörde zulässig. 
7. Bei vorübergehender Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise an den Wohnort 
auf Anordnung der vorgesetzten Behörde werden Aufwandsentschädigung und Reisekosten gewährt 
für die Reise vom Urlaubsort nach dem Wohnort und zurück oder, falls der Beamte seinen 
weiteren Urlaub an einem andern Ort verbringt, für die Reise nach diesem Ort, insoweit die 
Kosten dafür jene der Reise nach dem ersten Urlaubsort nicht übersteigen. Die Zeit des Auf- 
enthalts am Wohnort bleibt außer Betracht. 
8. Durch Unterbrechung oder Verlängerung des auswärtigen Geschäfts aus außerdienstlichen 
Rücksichten dürfen der Staatskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen. Wird die Unterbrechung durch 
Krankheit notwendig, ohne daß die Rückkehr an den Wohnort möglich ist, so kann dem Beamten 
je nach Umständen auch für diese Zeit die Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise mit 
Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums bewilligt werden. 
9. Wird das auswärtige Geschäft durch Sonn= und Feiertage oder durch sonstige 
von dem Willen des Beamten unabhängige Umstände auf kurze Zeit unterbrochen, so hat sich 
das Verhalten des Beamten — Verbleiben am Geschäftsort oder Heimreise und Rückkehr an 
den Geschäftsort — in erster Linie nach den dienstlichen Bedürfnissen zu richten, dann aber 
darnach, durch welches Verhalten die Staatskasse mit Aufwandsentschädigung und Reisekosten- 
ersatz weniger belastet wird. Stehen dienstliche Gründe der vorübergehenden Rückkehr an 
den Wohnort nicht entgegen, wohl aber der höhere Betrag der Aufwandsentschädigung für die 
Reisezeit samt dem Reisekostenersatz, so erhält der Beamte, wenn er gleichwohl für die Dauer 
der Unterbrechung an den Wohnort zurückkehrt, nur den Betrag der Aufwandsentschädigung, 
den er beim Verbleiben am Geschäftsort anzusprechen hätte. Das gleiche gilt, wenn der Beamte 
bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen Verrichtung täglich an den Wohnort zurückkehrt. 
10. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 des Gesetzes findet nur Anwendung, wenn die ganze 
Dauer der Abwesenheit nicht mehr als 3 Stunden beträgt.
	        
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