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6. Bei einer Dienstreise zur Erledigung von Geschäften außerhalb des Wohnorts im Zu-
sammenhang mit einer Urlaubsreise wird die Aufwandsentschädigung nur für die zu dienst-
lichen Zwecken verwendete Zeit gewährt; als solche gilt:
u. beim Anschluß einer Urlaubsreise an eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am
Wohnort bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts,
I. beim Anschluß einer Dienstreise an eine Urlaubsreise, die Zeit vom Abgang am
Urlaubsort bis zur Rückkehr an den Wohnort,
c. bei Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise, die Zeit vom Abgang am
Urlaubsort bis zur Rückkehr dahin oder, falls der Beamte den weiteren Urlaub an
einem anderen Orte zubringt, bis zur Beendigung des Dienstgeschäfts,
d. bei Vornahme eines Dienstgeschäfts am Urlaubsort selbst, die hierauf verwendete Zeit.
In keinem Falle darf jedoch der Staatskasse ein größerer Aufwand erwachsen, als wenn
die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und daselbst beendigt worden wäre. Vorstehende
Vorschriften gelten siungemäß auch für die Anrechuung des Reisekostenersatzes. Die Verbindung
einer Dienstreise mit einer Urlaubsreise ist uur mit Genehmigung der zuständigen Dienst-
behörde zulässig.
7. Bei vorübergehender Unterbrechung des Urlaubs durch eine Dienstreise an den Wohnort
auf Anordnung der vorgesetzten Behörde werden Aufwandsentschädigung und Reisekosten gewährt
für die Reise vom Urlaubsort nach dem Wohnort und zurück oder, falls der Beamte seinen
weiteren Urlaub an einem andern Ort verbringt, für die Reise nach diesem Ort, insoweit die
Kosten dafür jene der Reise nach dem ersten Urlaubsort nicht übersteigen. Die Zeit des Auf-
enthalts am Wohnort bleibt außer Betracht.
8. Durch Unterbrechung oder Verlängerung des auswärtigen Geschäfts aus außerdienstlichen
Rücksichten dürfen der Staatskasse keinerlei Mehrkosten erwachsen. Wird die Unterbrechung durch
Krankheit notwendig, ohne daß die Rückkehr an den Wohnort möglich ist, so kann dem Beamten
je nach Umständen auch für diese Zeit die Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise mit
Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums bewilligt werden.
9. Wird das auswärtige Geschäft durch Sonn= und Feiertage oder durch sonstige
von dem Willen des Beamten unabhängige Umstände auf kurze Zeit unterbrochen, so hat sich
das Verhalten des Beamten — Verbleiben am Geschäftsort oder Heimreise und Rückkehr an
den Geschäftsort — in erster Linie nach den dienstlichen Bedürfnissen zu richten, dann aber
darnach, durch welches Verhalten die Staatskasse mit Aufwandsentschädigung und Reisekosten-
ersatz weniger belastet wird. Stehen dienstliche Gründe der vorübergehenden Rückkehr an
den Wohnort nicht entgegen, wohl aber der höhere Betrag der Aufwandsentschädigung für die
Reisezeit samt dem Reisekostenersatz, so erhält der Beamte, wenn er gleichwohl für die Dauer
der Unterbrechung an den Wohnort zurückkehrt, nur den Betrag der Aufwandsentschädigung,
den er beim Verbleiben am Geschäftsort anzusprechen hätte. Das gleiche gilt, wenn der Beamte
bei einer mehrere Tage erfordernden dienstlichen Verrichtung täglich an den Wohnort zurückkehrt.
10. Die Vorschrift des § 4 Absatz 1 des Gesetzes findet nur Anwendung, wenn die ganze
Dauer der Abwesenheit nicht mehr als 3 Stunden beträgt.