Zu §5 des
Gesehzes.
Zu §s6 des
Gesetzes.
386 Nr. 108
11. Nur solche Dienstreisen von mehr als dreistündiger Dauer sind nach § 4 Absatz 3
des Gesetzes zusammenzurechnen, die am gleichen Kalendertag angetreten worden sind. Die
Zusammenrechnung findet also auch dann statt, wenn die letzte an dem betreffenden Tage
angetretene Dienstreise erst an einem der folgenden Tage beendigt wird.
12. Das Übernachtungsgeld wird stets nur neben dem Tagegeld gewährt. Es darf dann
angerechnet werden, wenn der Beamte statt in seiner ständigen Wohnung in einem anderen
Hause, sei dies ein Gasthaus oder ein Privathaus, der Nachtruhe pflegt, aber nicht, wenn die
Nachtzeit zu dienstlichen Geschäften oder zur Reise verwendet wird.
86.
1. Beamte, die mit diplomatischen Sendungen betraut und solche, die zu den Verhand-
lungen des Bundesrats entsendet werden, erbalten den doppelten Betrag der geordneten Auf-
wandsentschädigung, im Falle der Unzulänglichkeit dieser Entschädigung aber Ersatz der tat-
sächlichen Auslagen.
2. Bei Entsendung von Beamten zu Besprechungen mit Vertretern anderer Staaten und zu
größeren Versammlungen, einerlei, ob sie außerhalb oder innerhalb des Großherzogtums abgehalten
werden, wird der geordnete Betrag der Aufwandsentschädigung um 50 vom Hundert erhöht,
falls nicht von dem vorgesetzten Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium ein
höherer Satz bestimmt oder der Ersatz der tatsächlichen Auslagen verfügt wird.
3. Für andere Fälle kann eine erhöhte Aufwandsentschädigung nur von dem vorgesetzten
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium bewilligt werden, wobei auch zu
bestimmen ist, in welchem Maße die Einheitssätze erhöht werden oder ob der tatsächliche Auf-
wand ersetzt wird.
4. Den Beamten, deren Aufwandsentschädigung erhöht wird, ist dies, sofern tunlich, schon
im voraus bekannt zu geben.
5. Wenn ein Beamter darzutun vermag, daß die von ihm innerhalb eines Kalenderjahrs
oder eines sonstigen angemessenen Zeitraumes bezogene Aufwandsentschädigung zur Deckung
seiner Auslagen nicht ausgereicht hat, so kann die Aufwandsentschädigung mit Genehmigung des
zuständigen Ministeriums bis zum Betrag der nachgewiesenen und als notwendig anerkannten
Auslagen ausgebessert werden.
§ 7.
1. Die Ermäßigung der Aufwandsentschädigung nach § 6 des Gesetzes tritt ein, wenn
die auswärtige Tätigkeit eines Beamten am gleichen Ort mit Einschluß der Hin= und Rückreise
mehr als 21 Tage dauert und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte an den einzelnen
Tagen Anspruch auf das volle Tagegeld, oder weil er vom Geschäftsort regelmäßig oder
ausnahmsweise an seinen Wohnort zurückkehrt, auf einen Bruchteil des Tagegeldes hat.
2. Durch Unterbrechungen des auswärtigen Aufenthalts, die im einzelnen nicht mehr als
72 Stunden danern, wird die Ermäßigung der Aufwandsentschädigung nicht ausgeschlossen;
auch kann die vorgesetzte Oberbehörde, wenn es nach den vorliegenden Umständen gerecht-
fertigt ist, bestimmen, daß auch bei länger dauernden Unterbrechungen die Ermäßigung eintritt.