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3. Für die ersten 21 Tage (Absatz 1) wird die geordnete Aufwandsentschädigung, für die
weitere Zeit werden 60 vom Hundert der geordneten Aufwandsentschädigung für Beamte
mit eigenem Hausstand und 30 vom Hundert der geordneten Aufwandsentschädigung für
Beamte ohne eigenen Hausstand gewährt. Ein höherer Satz als 60 und 30 vom Hundert
der geordneten Aufwandsentschädigung darf nur bei außergewöhnlicher Kostspieligkeit des Auf-
enthalts an einem Orte oder wenn sonstige Gründe dies gerechtfertigt erscheinen lassen, bewilligt
werden. Zu der Bewilligung des höheren Satzes bis zum vollen Betrag der Aufwandsent-
schädigung ist die Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanz-
ministerium erforderlich. Wenn der Beamte nach dem 21. Tag (Absatz 1) vom Ort der vorüber-
gehenden Verwendung auswärtige Dienstgeschäfte vorzunehmen hatte, erhält er für die hierauf
verwendete Zeit die geordnete Aufwandsentschädigung; die Ermäßigung tritt dann nur bei den
nach dem 21. Tage restlich verbleibenden Tagegeldsätzen ein.
#4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf solche Dienstreisen keine Anwendung, für
welche die Aufwandsentschädigung aufgrund von § 8 dieser Verordnung besonders geregelt ist.
88.
Zu § 7
Absatz 1 und 3
1. Die besondere Regelung der Aufwandsentschädigung erfolgt durch das zuständige des Gesehes.
Ministerium im Benehmen mit dem Finanzministerium.
2. Die Sonderregelung kann insbesondere in der Weise geschehen, daß
a. der Einheitssatz des Tage= und Übernachtungsgelds oder nur derjenige des Tagegelds
ermäßigt, im übrigen aber die Aufwandsentschädigung nach den allgemeinen Grund-
sätzen gewährt wird,
. ein Jahrespauschbetrag ausgeworfen wird, in den auch der Ersatz der Reisekosten
ganz oder für einzelne Arten derselben einbezogen werden kann,
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Zeitraums nur bis zu einem bestimmten Betrag geleistet wird und
d. die Aufwandsentschädigung in Verbindung mit Geschäftsgebühren gewährt wird, wobei
die in § 7 Absatz 3 des Gesetzes gezogene Grenze nur für den als Aufwandsent-
schädigung anzusehenden Teil der Gesamtvergütung gilt.
3. Die Sonderregelung soll, sofern es nach Lage der Verhältnisse angängig ist, insbesondere
für die Beamten im Bezirksdienst stattfinden, die regelmäßig Dienstgeschäfte in größerer Zahl
innerhalb ihres Dienstbezirks vorzunehmen haben. Die Sonderregelung kann sich auf alle oder
nur auf einzelne Arten von Dienstgeschäften beziehen.
4. Den Beamten, bei denen der örtliche Dienstbereich der Behörde (Ortsstelle, Anstalt),
der sie angehören, sich über mehrere Gemarkungen erstreckt, steht bei den gewöhnlichen Dienst-
verrichtungen an den außerhalb des Wohnorts gelegenen Orten ihres Dienstbereichs kein An-
spruch auf Aufwandsentschädigung zu; in besonderen Fällen kann das zuständige Ministerium
im Benehmen mit dem Finanzministerium Reisekosten und Aufwandsentschädigung in der
ungefähren Höhe der tatsächlich notwendigen Aufwendungen gewähren.
. die geordnete Aufwandsentschädigung innerhalb eines Jahres oder sonstigen geeigneten