Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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wärtige Geschäfte in größerer Zahl vorzunehmen hat und sich hierbei mangels regelmäßiger 
Fahrgelegenheiten eines besonderen Gefährts bedienen muß (vergleiche auch § 8 Absatz 2 b dieser 
Verordnung). Auch die Festsetzung eines bestimmten Betrags, den die Reisekosten innerhalb 
eines ungemessenen Zeitraums nicht übersteigen dürfen, ist in den hierzu geeigneten Fällen zulässig. 
11. 
1. Alle Beamten haben bei Dienstreisen stets die billigsten der nach den Umständen in 
Betracht kommenden Fahrgelegenheiten, insbesondere Eisenbahnen und Straßenbahnen, Dampf- 
schiff:, Post= und Kraftwagenverbindungen zu benützen, soweit dies ohne Nachteil für den 
Reisezweck geschehen kann. 
2. Beamte der drei ersten Klassen können auf der Eisenbahn die erste Wagenklasse, Beamte 
der vierten bis sechsten Klasse die zweite Wagenklasse benützen. Die Beamten der siebenten 
und achten Klasse dürfen den Fahrpreis der dritten Wagenklasse, bei Zügen, die eine dritte Klasse 
nicht führen, den der zweiten anrechnen, sofern die Benützung eines solchen Zuges aus dienst- 
lichen Rücksichten erforderlich ist. Auf Dampfschiffen können die entsprechenden Schiffsklassen 
benützt werden. 
3. Wenn an einem auswärtigen Geschäft mehrere Beamte beteiligt sind und ein Zusammen- 
reisen aus dienstlichen Gründen erwünscht ist, können auch die Beamten, die sich nach Absatz 2 
einer niedrigeren Wagenklasse bedienen müßten, die höhere Wagenklasse benützen und die Aus- 
lagen hierfür anrechnen. 
4. Läßt sich die Verwendung eines besonderen Gefährts nicht vermeiden, so können 
Beamte der fünf ersten Klassen den Aufwand für einen Wagen mit zwei Pferden aufrechnen. 
Den übrigen Beamten ist dies nur dann gestattet, wenn die Benützung eines Einspänners 
nicht möglich war; die Gründe dafür sind bei der Anrechnung anzugeben. Beamte der beiden 
Zu §9|des 
Gesetzes. 
letzten Klassen dürfen Reisekosten für ein besonderes Gefährt nur anrechnen, wenn die damit 
zurückzulegende Wegstrecke mehr als fünf Kilometer beträgt oder wenn bei kürzerer Wegstrecke 
besondere Verhältnisse nachweislich eine Ausnahme rechtfertigen. Statt eines Gefährts kann auch 
ein Reittier verwendet werden, wenn die Kosten dafür nicht mehr betragen als für ein ein- 
spänniges Gefährt. 
5. Benützt ein Beamter zu einer Dienstreise einen besonderen Kraftwagen, so werden 
ihm in den Fällen, in denen die Benützung eines besonderen Gefährtes gestattet ist (Absatz 4), 
die notwendigen Auslagen für die Benützung des Kraftwagens erstattet, wenn 
a. infolge der Benützung des Kraftwagens die gesamten Dienstreisekosten (Aufwands- 
entschädigung und Reisekosten) keine Erhöhung erfahren, oder 
b. ein zwingendes dienstliches Bedürfnis, insbesondere wegen des Zweckes der Reise 
oder der besonderen Dringlichkeit des Reiseanlasses, die Fahrt mit dem Kraftwagen 
unbedingt geboten erscheinen läßt. 
Der Grund der Benützung des Kraftwagens ist im Kostenverzeichnis jedesmal anzugeben: 
in den Fällen unter Buchstabe a ist auch zu erläutern, welcher Zeit= und Kostenaufwand
	        
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