Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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Hauptgemarkung getrennt liegenden Gemarkungsteilen, wenn sie bewohnt sind, die 
Mitte der Siedelung, sonst die Gemarkungsmitte, und zwar in allen Fällen ohne 
Rücksicht darauf, an welcher Stelle der Gemarkung die Dienstverrichtung tatsächlich 
vorgenommen wird; 
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. als zurückgelegte Wegstrecke der kürzeste mit Längenangaben in der Ortsent- 
fernungskarte bezeichnete stets fahrbare Weg von der Mitte des Wohnorts bis zum 
Geschäftsort (vergleiche Buchstabe n). Bei Reisen mit der Eisenbahn oder mit 
dem Damnpfschiff wird sowohl die Wegstrecke von der Mitte des Wohnorts bis zum 
Bahnhof oder zur Dampfschifflandestelle, als auch von da bis zum Geschäftsort und 
umgekehrt, nach den Angaben der Entfernungskarten mitberechnet, wenn der Bahnhof 
oder die Dampfschifflandestelle mehr als zwei Kilometer entfernt ist. 
4. Die an einem Kalendertag zurückgelegten nach Absatz 1 anrechnungsfähigen Wegstrecken 
werden zusammengerechnet. Ergeben sich bei der Gesamtkilometerzahl Bruchteile, so bleiben 
solche von weniger als einem halben Kilometer unberücksichtigt, solche von einem halben Kilo- 
meter und mehr werden auf ein volles Kilometer aufgerundet. 
5. Wo eine Eisenbahn-, Straßenbahn= oder Dampfschiffverbindung besteht, können Gang- 
gebühren nur bis zur Höhe des Fuhrgelds für Personenzüge und zwar der zweiten Wagenklasse 
den Beamten der sechs ersten Klassen, der dritten Wagenklasse den Beamten der siebenten und 
achten Klasse gewährt werden. Wird nur eine Klasse geführt, so ist der Fahrpreis dieser Klasse 
maßgebend. Bestehen zwischen zwei Orten mehrere Fahrgelegenheiten der bezeichneten Art, so kann 
nur der Betrag angerechnet werden, der sich bei der Benützung der billigsten Verbindung er- 
geben hätte. Bei Dienstreisen, die teilweise mit der Bahn oder mit dem Dampfschiff und teil- 
weise mit dem Fahrrad ausgeführt werden, sind die Kosten für die Beförderung des Fahrrads 
.aus der Ganggebühr zu bestreiten. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit 
dem Finanzministerium für einzelne Beamte die Anrechnung von Ganggebühren in den Fällen 
gestatten, wo die Benützung der Eisenbahnverbindung nach der Art des Geschäfts oder nach 
der Zeit in der es vorgenommen werden mußte, ausgeschlossen war. 
6. Die nach Absatz 41 und 5 berechneten Ganggebühren dürfen zusammen für einen 
Kalendertag den Betrag von drei Mark nicht überschreiten. 
8 13. 
Beamten, die sich bei Ausübung ihres Dienstes in erheblichem Umfang eines eigenen 
Fahrrads (auch Kraftrads) in Fällen bedienen, in denen Ganggebühren nicht angerechnet werden 
dürfen, kann von der vorgesetzten Oberbehörde, wenn die Benützung des Rads für den Dienst 
nützlich ist, ein angemessener Pauschbetrag zur Bestreitung der Kosten der Ausbesserung und 
der Unterhaltung sowie für Abnützung gewährt werden. Dieser Pauschbetrag richtet sich nach 
dem Maß der Benützung des Rads für die dienstlichen Zwecke, darf aber 50 Mark für ein 
Jahr nicht übersteigen.
	        
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