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5. Eine Entschädigung für doppelt bezahlten Mietzins wird auch bei den nach § 20
Absatz 3 dieser Verorduung stattfindenden Versetzungen gewährt, wenn der Versetzte für seine
Dienstleistungen an dem Verwendungsort nicht schon eine Vergütung erhalten hat, die eine
Entschädigung für doppelt bezahlten Mietzins in sich schließt.
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1. Vergütung der Umzugskosten und doppelt bezahlten Mietzinses gemäß § 15 des Gesetzes
wird in der Regel gewährt:
a. wenn der Umzug durch die erstmalige Übertragung oder bei zurnhegesetzten oder aus
dem staatlichen Dienst ausgeschiedenen Beamten durch die Wiederübertragung einer
ständigen Stelle veranlaßt ist;
bei Umzügen am Wohnort, wenn einem Beamten aus dienstlichen Gründen aufgegeben
wird, seine Wohnung in einen anderen bestimmten Gemarkungsteil zu verlegen.
2. Ferner wird Vergütung der Umzugskosten und des doppelt bezahlten Mietzinses bei
solchen Umzügen am Wohnort gewährt, die — bei Verbleiben des Beamten auf der
gleichen Amtsstelle — durch die Verlegung oder Entziehung der Dienstwohnung veranlaßt
worden sind. Bei der erstmaligen Zuweisung einer Dienstwohnung — auch wenn damit ein
Umzug in einen andern Gemarkungsteil verbunden ist — ferner, wenn einem schon im Genuß
einer Dienstwohnung befindlichen Beamten infolge seiner Beförderung eine andere Dienstwohnung
zugewiesen wird, werden in der Regel keine Umzugskosten vergütet; dagegen kann im ersten
Falle Ersatz für doppelt bezahlten Mietzius geleistet werden. Bei wiederholter Zuweisung
einer Dienstwohnung an einen Beamten können ausnahmsweise beim Vorliegen triftiger Gründe
die Umzugskosten und der doppelt bezahlte Mietzins ersetzt werden.
3. Im übrigen wird eine Vergütung für Umzugskosten und doppelt bezahlten Mietzins
nur gewährt, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen; dies gilt insbesondere für die Fälle
des § 17 Absatz 2 b dieser Verordnung, ferner für den Fall, daß ein Beamter genötigt ist, wegen
Wohnungsmangels in einem Nachbarort Wohnung zu nehmen oder daß ein anßerhalb
Badens dienstlich seßhafter Beamter infolge seiner Zuruhesetzung seinen Wohnsitz nach dem
Großherzogtum zurückverlegt und dergleichen.
4. Die Verwilligung erfolgt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 durch die vorgesetzte
Oberbehörde, die auch darüber befindet, ob der Aufwand ganz oder teilweise ersetzt wird.
5. Die Festsetzung des tatsächlichen Aufwandes richtet sich nach den Vorschriften des
§ 20 Absatz 1 dieser Verordnung. Für Umzüge am Wohnort wird indessen keine Aufwands-
entschädigung gewährt.
6. Den Beamten, die zur Erfüllung der Militärdienstpflicht ihrer Verwendung im staat-
lichen Dienste enthoben worden sind und nach der Ableistung des Militärdienstes wieder im
staatlichen Dienste verwendet werden, kann auf ihren Antrag für den Umzug nach dem neuen
Wohnort die Vergütung der Reisekosten, aber keine Aufwandsentschädigung gewährt werden,
wenn sie von der Militärverwaltung keine Marschgebührnisse oder wenigstens nicht bis zum
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