Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 109 — 103 
§ 5. 
Spätestens 2 Wochen vor dem Wahltag teilt der Wahlleiter den Wahlberechtigten durch 
Anschlag in den Arbeitsräumen Ort und Zeit der Wahl mit der Aufforderung mit, bis 
spätestens am vierten Tage vor dem Wahltag Vorschlagslisten einzureichen. 
Mit der Aufforderung verbindet er die Mitteilung, wieviele Vertreter der Arbeiter und 
Angestellten in die Ausschüsse zu wählen sind. 
Auf je 50 Arbeiter und Angestellte ist je ein Vertreter zu wählen. Die Zahl der Mit- 
glieder eines Ausschusses muß jedoch mindestens 5 und darf nicht mehr als 30 betragen. 
86. 
Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Namen, als Vertreter zu wählen 
sind, jedoch nicht mehr als die dreifache Anzahl solcher Namen entbalten. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zuname, Stand oder Beruf und Wohnort zu 
bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung eines 
für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlags- 
listen sind unabänderlich (streng gebundene Listen). 
87. 
Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Einganges und fortlaufend nach der 
Reihenfolge des Einganges mit Buchstaben (A, u. s. w.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlags- 
listen und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Be- 
seitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
88. 
Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, sich binnen 
einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht innerhalb dieser 
Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den bevollmächtigten Ver- 
tretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und ihnen anheimzugeben, Ersatzvorschläge 
zu machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. 
§ 9. 
Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen 
Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung 
anderer Unterschriften zur Vermeidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
§ 10. 
Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes bestimmt ist, ungültig, 
wenn sie den Vorschriften des § 6 nicht entsprechen und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
115.
	        
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