Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

410 — Nr. 110 — 
Zur Ernährung darf der Kartoffelerzeuger für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft 
in den Monaten Januar und Februar 1917 je ein Pfund täglich und im übrigen für die 
Zeit bis 20. Juli 1917 je 1½ Pfund täglich verwenden. Welche Mengen als Saatgut 
zurückbehalten werden dürfen, wird für die einzelnen Bezirke oder Gemeinden vom Ministerium 
des Innern bestimmt. 
83. 
Bestehen nach Auffassung des Gemeinderats Zweifel, ob die auferlegten Mengen bei den 
Kartoffelerzeugern der Gemeinde sichergestellt werden können, so ist dies dem Kommunal- 
verband anzuzeigen. 
Der Kommunalverband entsendet in eine solche Gemeinde einen aus beeidigten Sach- 
verständigen bestehenden Ausschuß, welcher die vorhandenen Bestände bei den einzelnen Kartoffel- 
erzeugern nachprüft und über das Ergebnis dem Kommunalverband berichtet. Der Kommunal= 
verband hat diejenigen Kartoffelmengen, welche in einer Gemeinde nicht aufgebracht werden 
können, auf andere Gemeinden des Kommunalverbands zu verteilen. Sollte auch dies nicht 
möglich sein, so ist Vorlage an die Badische Kartoffelversorgung zu erstatten. 
8 4. 
Wer Kartoffeln in Verwahrung hat, hat für deren zweckmäßige Lagerung und pflegliche 
Behandlung Sorge zu tragen. 
85. 
In den Städten mit mindestens 10000 Einwohnern haben die Kommunalverbände 
während des Winters sich durch Nachschau darüber zu verlässigen, welche Kartoffelmengen in 
den einzelnen Haushaltungen, gewerblichen Betrieben oder Anstalten lagern und wie sie auf— 
bewahrt sind. Ergibt sich hierbei eine ungeeignete Aufbewahrung der Kartoffeln, welche deren 
schnelles Verderben befürchten läßt, oder wird festgestellt, daß der Besitzer seine Vorräte zu 
schnell verbraucht, so sind die Kartoffeln vom Kommunalverband gegen Entschädigung weg- 
zunehmen und dem bisherigen Besitzer der Vorräte Kartoffelkarten auszustellen. Hat ein 
Haushaltungsvorstand mehr Kartoffeln bezogen als er nach den abgeänderten Vorschriften bis 
20. Juli 1917 verbrauchen darf, so sind ihm die den zulässigen Verbrauch bis 20. Juli 1917 
übersteigenden Mengen gegen Entschädigung wegzunehmen. 
86. 
In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern ist allen Haushaltungsvorständen, In- 
habern von gewerblichen Betrieben und Anstalten, welche Kartoffelvorräte eingelagert haben, seitens 
des Kommunalverbands schriftlich mitzuteilen, wie lange sie unter Zugrundelegung der nunmehr 
maßgebenden Verbrauchsvorschriften mit den eingelegten Kartoffelvorräten auszukommen haben. 
§ 7. 
In den Städten mit mindestens 10 000 Einwohnern darf die Abgabe von Gerichten, 
welche ganz oder teilweise aus Kartoffeln bestehen, in Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.