Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

16 — Nr.6 
84. 
Die Fleischversorgungsstelle gibt den Gemeinden über die nach ihrer Kenntnis zum Verkauf 
stehenden Bestände an Schlachtvieh und Wild Auskunft; sie kann diese Bestände unter Berück- 
sichtigung der Dringlichkeit des Bedarfs den einzelnen Gemeinden zuweisen. 
85. 
Der Versand und die sonstige Verbringung von Rindvieh, Schweinen oder Wild, auch 
in zerlegtem Zustand, nach außerbadischen Orten bedarf der Genehmigung der Fleischversorgungs- 
stellte. Die Genehmigung kann auch mit dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs für täglich 
oder wöchentlich wiederkehrende Sendungen bis zu einer bestimmten Höchstmenge jeweils auf 
die Dauer eines Kalendermonats gegeben werden. Für die genehmigten Sendungen werden 
Versandscheine ausgestellt. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 22. Jannar 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Dr. Schühlu. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube.
	        
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