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Nr. 7
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 1. Februar 1916.
Inhalt.
Gesetz: die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städien betresfend.
Verfügung: des steltvertretenden kommandierenden Generals des XIV.
das unbefugte Aufertigen von Siegeln und Stempeln mit auf Militärbehörden beinglichen Inschriften und Zeichen, sowie das
unbefugte Anferligen von Vordrucken zu Militarurlaubsscheinen und Militärfahrscheinen betreffend.
Armeekorps:
Gesetz.
(Vom 28. Jannar 1916.)
Die Wahl der Landtagsabgeordneten in den fünf größten Städten betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 24. August 1904, betreffend die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen
zur Zweiten Kammer der Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 362),
in der Fassung des Gesetzes vom 26. September 1912, die Wahl der Landtagsabgeordneten
in den fünf größten Städten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 391), erfährt
in § 2 Absatz 2 folgende Anderung:
Die Worte „bis zum 1. Juli 1916“ werden durch die Worte „bis zum 1. Juli 1918“
ersetzt.
Gegeben zu Karlsruhe, den 28. Jannar 1916.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.