24 — Nr. 10 —
81.
Zuständig zur Entscheidung der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten ist der Landes-
kommissär.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 16. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verorduung.
(Vom 15. Februar 1916.)
Die Einfuhr von Salzheringen betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 22. Jannar 1916, betreffend
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Salzheringen
(Reichs-Gesetzblatt Seite 59), wird verordnet, was folgt:
§ 1.
Landeszentralbehörde im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist das Ministerium
des Innern. Zuständige Behörde ist das Bezirksamt, höhere Verwaltungsbehörde ist der Landes-
kommissär.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 15. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 16. Februar 1916.)
Die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr und Sommer 1916 betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 7. Februar 1916 über die Speisekartoffel-
versorgung im Frühjahr und Sommer 1916 (Reichs-Gesetzblatt Seite 86) wird verordnet,
was folgt: