Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr 10 25 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. 
Kommunalverbände im Sinne der Bundesratsverordnung sind die Städte mit mindestens 
10 000 Einwohnern und im übrigen die Amtsbezirke. 
Die Bestimmungen des § 2 Absatz 2 und 3 unserer Verordnung vom 7. Juli 1915, die 
Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 betreffend 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 145), finden entsprechende Anwendung. 
§ 2. 
Die in § 2 der Bundesratsverordnung vorgeschriebene Feststellung hat auf Grund von 
Erhebungsbogen zu erfolgen, welche vom Statistischen Landesamt geliefert werden. 
83. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Februar 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner. Dr. Schühly. 
Berordnung. 
(Vom 16. Februar 1916.) 
Die Preise für Rohzucker und Zuckerrüben im Betriebsjahr 1916/17 betreffend. 
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 3. Februar 1916, betreffend die Preise für 
Rohzucker und Zuckerrüben aus dem Betriebsjahr 1916/17 (Reichs-Gesetzblatt Seite 80), wird 
verordnet, was folgt: 
81. 
Landeszentralbehörde im Sinne der Bundesratsverordnung ist das Ministerium des Innern. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 16. Februar 1916. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A.: 
Weingärtner Dr. Schühlh.
	        
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