Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

— Nr. 10 — 27 
82. 
Für den Bezirk des XIV. Armeekorps, der Baden und Hohenzollern umfaßt, besteht 
während der ganzen Kriegsdauer Ausfuhrverbot für Hen. 
83. 
Unter das Heuausfuhrverbot fallen nicht die Ankäufe der Festungsproviantämter Straß— 
burg und Neubreisach in den ihnen in Baden zugewiesenen Ankaufsbezirken. Diese Ankaufs- 
bezirke sind für das Festungsproviantamt Straßburg die Gemeinden Achern, Ottersweier, 
Gamshurst, Wagshurst, Onsbach, Renchen, Ulm, Erlach, Stadelhofen, Oberkirch, Eckartsweier, 
Freistett, Hesselhurst, Hohnhurst, Kehl, Kork, Legelshurst, Memprechtshofen, Neufreistett, Neu- 
mühl, Odelshofen, Sand, Sundheim, Marlen, Goldscheuer, Appenweier, Bohlsbach, Bühl, 
Ebersweier, Griesheim, Windschläg und Urloffen und für das Festungsproviantamt Neubreisach 
sämtliche Gemeinden der Amtsbezirke Emmendingen, Breisach und Staufen. 
84. 
Wer das Ausfuhrverbot übertritt, oder zu solcher Übertretung auffordert oder aureizt, 
wird gemäß § 9 Buchstabe b des Belagerungsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre 
bestraft. 
85. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft. Meine Bekanntmachungen vom 
7. Oktober 1915 und vom 12. November 1915, betreffend Höchstpreise und Ausfuhrverbot für 
Heu, sind aufgehoben. 
Karlsruhe, den 12. Februar 1916. 
Der stellvertretende kommandierende General: 
Freiherr von Manteuffel, 
General der Infanterie. 
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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