Nr. 11 2
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 21. Februar 1916.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Futiermitteln, Hilfsstoffen und Zunstdünger
betressend.
Verfügung: des stellvertretenden kommandierenden Generals des XIV. Armek tors: das
Verbreiten von Druckschriften betreffend.
Verordunng.
(Vom 19. Febrnar 1916.)
Die Einfuhr von Futtermitteln, Hilfsstoffen und Kunstdünger betreffend.
Zum Vollzug der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1916, betreffend
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Futtermitteln,
Dilfsstoffen und Kunstdünger (Reichs-Gesetzblatt Seite 71), wird verordnet, was folgt:
81.
Zuständige Behörde im Sinne der Bekanntmachung des Reichskanzlers ist das Bezirksamt,
höhere Verwaltungsbehörde ist der Landeskommissär.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Karlsruhe, den 19. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verfügung.
(Vom 15. Februar 1916.)
Das Verbreiten von Druckschriften betreffend.
Auf Grund des § 90 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand
verbiete ich für den Bereich des stellvertretenden Generalkommandos des XIV. Armeekorps
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1916.