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berufen wird, bis zu dem von der Regierung bekannt zu gebenden Zeitpunkt, an welchem
feststeht, daß von der Einberufung eines außerordentlichen Landtags Umgang genommen wird.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Februar 1916.
Friedrich.
von Bodman. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
F. K. Müller.
Gesetz.
(Vom 25. Februar 1916.)
Die Gemeinde-Einkommenbesteuerung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß in den
Jahren 1916 und 1917 die Umlagen vom Einkommen (88 96 Absatz 2 und 107 Absatz 1 der
Gemeinde= und der Städteordnung) statt nach Hundertteilen der Normalsteuersätze nach Hundert-
teilen derjenigen Steuersätze zu erheben sind, welche nach Beilage 3 Ziffer I zu Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Dezember 1915, die Feststellung des Staatshaushaltsetats für die Jahre
1916 und 1917 betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 345), der Erhebung der
staatlichen Einkommensteuer zu Grund gelegt werden.
Die Genehmigung erteilt das Ministerium des Junern.
Artikel 2.
Hat eine Gemeinde von der im § 107 Absatz 2 der Gemeinde= und der Städteordnung
zugelassenen Erhöhung der Hundertteile der Einkommensteuersätze bereits Gebrauch gemacht,
aber nicht bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, so kann in den Jahren 1916 und 1917 auch vor
Ablauf von fünf Jahren durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung eine weitere Erhöhung
bis zur Höchstgrenze mit Wirkung für den Rest des fünfjährigen Zeitraums beschlossen werden.
Gegeben zu Karlsruhe, den 25. Februar 1916.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
von Bodman. F. K. Müller.