Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Königreichs Bayern.

$ 15. Das staatliche Zwangsrecht gegen das Vermögen. 117 
an fremder Sache für notwendige oder gemeinnützige 
öffentliche Zwecke zu entziehen oder mit einer 
Dienstbarkeit zu belasten (zu enteignen). 
Dieses Recht des Staates wird in Bayern durch 
ein allgemeines Gesetz, das Gesetz vom 17. No- 
vember 1837, die Zwangsabtretung von Grundeigentum 
für öffentliche Zwecke betreffend, geregelt; außerdem 
sind noch einige Enteignungsfälle in besonderen Ge- 
setzen (Wassergesetz, Fischereigesetz, Flurbereini- 
gungsgesetz, Berggesetz und den Bestimmungen über 
die Abtretung von Kiesgruben und Steinbrüchen zu 
Staatsstraßenbauten) festgelegt. 
Nach dem erstgenannten Gesetze bezieht” sich 
der öffentlich-rechtliche, persönliche Anspruch auf 
Enteignung gegen volle Entschädigung nur auf 
unbewegliches Eigentum; Inhaber des Enteignungs- 
anspruches (Enteigner) können der Staat selbst, dann 
Gemeindeverbände und solche Privatpersonen sein, 
denen die Staatsregierung die Ausführung einer mit 
dem Enteignungsrechte ausgestatteten Unternehmung 
unter bestimmten Bedingungen eingeräumt hat. Ent. 
eigneter ist jede physische oder juristische Person, 
unter Umständen auch der Staat oder die Gemeinde 
selbst, die einen zur Durchführung eines Unternehmens 
notwendigen Grundbesitz oder ein Recht an einem 
solchen haben. 
Der Enteignungsanspruch geht regelmäßig auf 
Abtretung von Eigentum; die Bestellung einer Dienst- 
barkeit an einer fremden Sache kann der Enteigner 
nur wahlweise mit der Eigentumsabtretung dem Ent- 
eigneten ansinnen. Rechte Dritter an der enteigneten 
Sache, die mit dem Zwecke, für den enteignet wird, 
nicht vereinbar sind, erlöschen mit der Enteignung; 
dagegen haben die Berechtigten Anspruch auf volle 
Entschädigung, und zwar sowohl auf Ersatz des ge- 
meinen Wertes des Enteignungsgegenstandes als wie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.