Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

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samtergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung. Der Anwärter, der die Prüfung 
bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein vom Justizministerium auszustellendes 
Zeugnis. 
7. Im § 9 wird Absatz 2 gestrichen und erhält der bisherige Absatz 3 die Ziffer 2. 
8. Im § 10 werden in Absatz 2 die Worte „Dienstleistung als Hilfsgerichtsvollzieher 
(§ 55) und“ gestrichen. 
9. Im § 13 erhält Absatz 3 folgende Fassung: 
3. Für die Verwaltung des Gerichtsvollzieherdienstes in dem Bezirke, in dem der 
Gerichtsvollzieher seinen dienstlichen Wohnsitz nicht hat (Nebenbezirk), gelten folgende Be- 
stimmungen: 
A. 
— 
— 
Bei dienstlicher Anwesenheit am Sitze des Amtsgerichts des Nebenbezirks hat sich der 
Gerichtsvollzieher, soweit irgend angängig, jedesmal in der Gerichtsschreiberei zur Ent- 
gegennahme von Aufträgen und von Schriftstücken und zu etwa erforderlichen Rück- 
sprachen einzufinden. 
Bei Berechnung der Reisekosten für im Nebenbezirke vorgenommene Geschäfte hat der 
Gerichtsvollzieher seinen dienstlichen Wohnsitz oder den Sitz des Amtsgerichts des Neben- 
bezirks zugrunde zu legen, je nachdem das eine oder andere dem Zahlungspflichtigen 
günstiger ist. 
Soweit für Reisen des Gerichtsvollziehers in den Nebenbezirk die zufolge der Vor- 
schrift unter b. in Ansatz gebrachten Reisekosten hinter den von seinem dienstlichen 
Wohnsitz aus berechneten Reisekosten zurückbleiben, wird ihm der Reisekostenausfall 
mit der Einschränkung aus der Staatskasse vergütet, daß eine unter Zugrundelegung 
eines Satzes von 5 Pfennig für jedes angefangene Kilometer des Hinwegs und Rück- 
wegs berechnete Entschädigung für eine Reise vom dienstlichen Wohnsitz des Gerichts- 
vollziehers nach dem Sitze des Amtsgerichts des Nebenbezirks den Höchstbetrag bildet, 
der dem Gerichtsvollzieher für den Kalendertag als Ausfallersatz gewährt wird. An- 
stelle dieser Einzelvergütungen kann dem Gerichtsvollzieher eine jährliche Pauschvergütung 
nach näherer Bestimmung des Justizministeriums gewährt werden. 
10. Im § 33 Absatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung: 
Der Richter kann sich hierbei der Hilfe eines Gerichtsschreibers bedienen, bei den großen 
Amtsgerichten kann er auch den dem Amtsgericht zu diesem Behufe beigegebenen Beamten mit 
der Vornahme der unvermuteten Geschäftsprüfung beauftragen. 
11. Ims 43 Absatz 3 wird das Wort „Gerichtsschreiberprüfung“ ersetzt durch die Worte: 
„Gerichtsschreiber= oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung". 
12. Im § 54 wird Absatz 2 durch folgende Vorschrift ersetzt: 
2. Der Auftrag soll, wenn tunlich, einer Person, welche die Gerichtsvollzieherprüfung 
oder die Gerichtsschreiber- oder Gerichtsschreibergehilfenprüfung bestanden hat, im Vor-
	        
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