Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916. (48)

36 — Nr. 12 — 
bereitungsdienste befindlichen Gerichtsvollzieheranwärtern oder Amtsgerichtsdienern und 
nur, wenn auch letzteres nicht ausführbar ist, einer anderen für geeignet erachteten Person 
erteilt werden 
und treten im Absatz 3 an die Stelle der Worte „sofern er nicht den Beamteneid geleistet hat" 
die Worte „sofern er nicht den Beamteneid geleistet hat oder nicht allgemein handgelübdlich 
verpflichtet ist“. 
13. § 55 wird aufgehoben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt am 1. März 1916 in Kraft. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 22. Februar 1916. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
F. K. Müller. 
von Dusch. 
Bekanntmachung. 
(Vom 25. Februar 1916.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikels 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des 
reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist 
bestimmt worden: 
Das Grundbuch ist für die Grundstücke des Grundbuchbezirks Gamburg (Amts- 
gerichtsbezirk Wertheim) mit dem 1. März 1916 als angelegt anzusehen. 
Karlsruhe, den 25. Februar 1916. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses, der Justiz und des Auswärtigen. 
von Dusch. Bab 
atz. 
Dtud und Verlag von Malsch A Vogel in Karlsrube.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.