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Nr. 13
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 28. Februar 1916.
Juhalt.
Berordnungen: des Ministeriums des Innern: den Verkehr mit Butter betreffend Regelung der Preise für
Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend; Versorgungsregelung mit Fleisch betreffend.
Verordnung.
(Vom 26. Februar 1916.)
Den Verkehr mit Butter betreffend.
§ 3 unserer Verordnung vom 30. Dezember 1915, den Verkehr mit Butter betreffend
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 380), erhält folgende Fassung:
83.
In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und Erfrischungs-
räumen darf Butter nach 10 Uhr vormittags nicht mehr verabsolgt werden; auch ist die Ver-
abfolgung von Brot mit Butteraufstrich nach 10 Uhr vormittags verboten.
Karlsruhe, den 26. Februar 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
von Bodman.
Dr. Schühly.
Verordnung.
(Vom 27. Februor 1916.)
Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch betreffend.
Zum Vollzug der Bundesratsverordnung vom 14. Februar 1916 zur Regelung der
Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (Reichs-Gesetzblatt Seite 99) wird verordnet,
was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1910. 13